11 Dispute Resolution und Rechtsdurchsetzung in der digitalen Welt
Videokonferenz im Zivilprozess
Seit 2025 können Zivilgerichte in der Schweiz mündliche Prozesshandlungen, insbesondere Verhandlungen, mittels Videokonferenz durchführen oder den Beteiligten die Teilnahme per Video gestatten (Art. 141a der Zivilprozessordnung, ZPO). Wer also z.B. in Genf wohnt und vor einem Gericht in St. Gallen prozessiert, muss dafür nicht mehr zwingend quer durch die Schweiz reisen. Das spart Zeit und Kosten – ein Anliegen, das gerade in der schnellen digitalen Welt zentral ist (vgl. dazu Kapitel 11.01 Recht bekommen).
Die Videoverhandlung ist kein Zwang, sondern eine Option: Sie setzt grundsätzlich voraus, dass sämtliche Parteien damit einverstanden sind (Art. 141a Abs. 1 ZPO). Verlangt das Gesetz das persönliche Erscheinen der Parteien (z.B. in der Schlichtungsverhandlung), ist der Einsatz elektronischer Mittel nur zulässig, wenn die Parteien einverstanden sind und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
Art. 141b ZPO regelt die technischen Voraussetzungen: Ton und Bild müssen zwischen allen Beteiligten zeitgleich übertragen werden; Zeugeneinvernahmen, Parteibefragungen, Beweisaussagen und persönliche Anhörungen werden aufgezeichnet; Datenschutz und Datensicherheit müssen gewährleistet sein. Die technischen Einzelheiten regelt die Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung in Zivilverfahren (VEMZ).
Gerichtsverhandlungen im Zivilprozess sind grundsätzlich öffentlich (Art. 54 Abs. 1 ZPO): Jede Person darf im Gerichtssaal zuhören, auch ohne am Verfahren beteiligt zu sein. Dahinter steht ein rechtsstaatliches Grundprinzip (Art. 30 Abs. 3 BV): Weil die Gerichte im Namen des Staates Recht sprechen, soll die Öffentlichkeit die Justiz kontrollieren können – keine «Geheimjustiz» hinter verschlossenen Türen. Ausnahmen: familienrechtliche Verfahren sowie der Ausschluss zum Schutz öffentlicher oder privater Interessen (Art. 54 Abs. 3 und 4 ZPO). Das gilt auch für Videoverhandlungen (Art. 141a Abs. 3 ZPO): Auf Antrag besteht Anspruch, die Übertragung vor Ort beim Gericht mitzuverfolgen. Zusätzlich kann das Gericht den Zugang auch online gewähren – das Publikum schaltet sich dann von aussen zu (Anmeldung drei Tage im Voraus, Mikrofone stumm, Aufzeichnung verboten; Art. 6 ff. VEMZ).
Videokonferenz im Strafprozess
Ein derart breites Pendant kennt der Strafprozess nicht. Die Strafprozessordnung (StPO) erlaubt die Videokonferenz nur für die Einvernahme, wenn das persönliche Erscheinen der einzuvernehmenden Person nicht oder nur mit grossem Aufwand möglich ist (Art. 144 StPO). Eine «Video-Hauptverhandlung» gibt es nicht: Die beschuldigte Person muss grundsätzlich persönlich anwesend sein (Art. 336 StPO) – das Gericht soll sich einen direkten, persönlichen Eindruck von ihr verschaffen können.
Justitia 4.0 – die digitale Transformation der Schweizer Justiz
Die Videoverhandlung ist Teil einer umfassenden Digitalisierung der Justiz. Unter dem Titel «Justitia 4.0» treiben die eidgenössischen Gerichte und die kantonalen Justizbehörden die digitale Transformation voran (Planung und Meilensteine des Projekts Justitia 4.0). Rechtliche Grundlage ist das Bundesgesetz über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ): Es schafft eine zentrale, hochsichere Plattform, über die Gerichte, Behörden, Anwaltschaft und Verfahrensbeteiligte Dokumente elektronisch einreichen und zustellen. Für professionelle Anwenderinnen und Anwender wird der elektronische Rechtsverkehr obligatorisch; an die Stelle der qualifizierten elektronischen Signatur (vgl. Kapitel 04.04) treten Plattform-Authentifizierung und elektronische Siegel. Das Gesetz wird gestaffelt anwendbar erklärt; die Inkraftsetzung ist auf den 1. Juli 2027 geplant (Justitia 4.0, News vom 30. April 2026). Die Akte aus Papier hat damit auch in der Justiz ein Ablaufdatum.
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