MediCompendium

08 Innovationsschutz von digitalen Produkten – Cases

Case

Die MediCompendium AG mit Sitz in Basel betreibt einen medizinisch-pharmazeutischen Verlag. Seit 1979 gibt sie das «MediCompendium der Schweiz» heraus – eine umfassende Sammlung von Arzneimittelinformationen. Das Kompendium enthält einerseits Fachinformationen, die sich an medizinische Fachpersonen richten, und andererseits Patienteninformationen, die den Beipackzetteln der Medikamente entsprechen.

Das MediCompendium wird von der MediCompendium AG in Zusammenarbeit mit den Arzneimittelherstellern und -importeuren publiziert. Diese kommen damit einer gesetzlichen Publikationspflicht gemäss der Arzneimittelverordnung (VAM) nach. Die Inhalte der Fach- und Patienteninformationen sind in den Anhängen zur VAM detailliert geregelt: Aufbau, Reihenfolge der Abschnitte und teilweise sogar konkrete Formulierungen sind regulatorisch vorgegeben.

Seit 1998 ist das Kompendium zusätzlich zur Buchausgabe auf den Webseite www.kompendium.ch aufgeschaltet und dort unentgeltlich abrufbar. Die Buchausgabe wird unentgeltlich an die zur Abgabe von Medikamenten berechtigten Personen verteilt. Die Kosten für die Erstellung des Kompendiums trägt die MediCompendium AG und stellt diese den Arzneimittelherstellern in Rechnung.

Die OpenPharma GmbH mit Sitz in Zürich ist ein Software-Unternehmen, das sich auf Internetlösungen spezialisiert hat. Sie betreibt unter der Domain www.oddb.org eine frei zugängliche Open-Source-Datenbank mit Arzneimittelinformationen. OpenPharma hat die im MediCompendium enthaltenen Fach- und Patienteninformationen von der Webseite der MediCompendium AG heruntergeladen und auf ihrer eigenen Plattform zugänglich gemacht. Dabei wurden die Texte in eine eigene Datenbank integriert und mit zusätzlichen Funktionalitäten (Suchfunktionen, Vergleichstools, Verlinkungen) angereichert.

Die MediCompendium AG ist der Auffassung, dass die Texte ihres Arzneimittelkompendiums urheberrechtlich geschützt sind und dass OpenPharma durch das Übernehmen dieser Texte ihr Urheberrecht verletzt hat. Die MediCompendium AG erhebt zudem den Vorwurf des unlauteren Wettbewerbs: OpenPharma habe ein marktreifes Arbeitsergebnis ohne angemessenen eigenen Aufwand übernommen.

OpenPharma entgegnet, die Texte seien nicht urheberrechtlich schützbar, da sie inhaltlich und formal weitgehend durch gesetzliche Vorgaben, medizinischen Sprachgebrauch und sachliche Logik determiniert seien. Es fehle ihnen am erforderlichen «individuellen Charakter». Zudem sei das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit zu berücksichtigen.

Aufgaben

Sie dürfen bei der Bearbeitung dieses Cases einen KI-Chatbot verwenden. Beachten Sie dabei:

    • Eignen Sie sich zuerst die rechtlichen Grundlagen anhand des Lernmaterials auf digilaw.ch Kapitel 08.05 Urheberrecht, der Gesetzestexte und dem Chatbot an, bevor Sie den Chatbot zum Case selbst befragen.
    • Prüfen Sie die Antworten des Chatbots kritisch und verifizieren Sie Gesetzesartikel und Gerichtsentscheide.
    • Begründen Sie Ihre Antworten stets mit Bezug auf die anwendbare Rechtsgrundlage (Gesetzesartikel) und, wenn möglich, auf Gerichtsentscheide.

Dokumentieren Sie Ihren Arbeitsprozess: Welche Fragen haben Sie dem Chatbot gestellt? Wo mussten Sie nachrecherchieren? Wo hat der Chatbot möglicherweise fehlerhaft geantwortet?

Teil A: Rechtliche Grundlagen

Erarbeiten Sie sich die Grundlagen des schweizerischen Urheberrechts. Nutzen Sie dafür die Lernmaterialien auf digilaw.ch Kapitel 08.05 Urheberrecht sowie die einschlägigen Gesetzesbestimmungen.

Aufgabe 1: Schutzvoraussetzungen

Erklären Sie in eigenen Worten die drei kumulativen Voraussetzungen, die ein Werk gemäss Art. 2 Abs. 1 URG erfüllen muss, damit es urheberrechtlich geschützt ist. Erläutern Sie jeden dieser Begriffe:

    • «Geistige Schöpfung» – was bedeutet das? Was ist davon ausgenommen?
    • «Individueller Charakter» – welche Anforderungen stellt die Rechtsprechung? Was versteht man unter «statistischer Einmaligkeit»? Wie grenzt sich das vom «allgemein Üblichen» ab?
    • Was schützt das Urheberrecht: die Idee oder den Ausdruck? Warum ist diese Unterscheidung gerade bei digitalen Produkten relevant?

Aufgabe 2: Entstehung und Formalitäten

Beantworten Sie folgende Fragen zum Entstehen des Urheberrechtsschutzes:

    • Muss ein urheberrechtlich geschütztes Werk in der Schweiz registriert werden? Begründen Sie Ihre Antwort mit der Rechtsgrundlage.
    • Was besagt das «Schöpferprinzip» und was bedeutet es für digitale Produkte, die von Teams in Unternehmen entwickelt werden?
    • Welche Sonderregelung gilt für Computerprogramme, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses geschaffen werden (Art. 17 URG)?
Teil B: Analyse des Sachverhalts

Aufgabe 3: Urheberrechtliche Werkqualität

Prüfen Sie die zentrale Frage dieses Cases: Sind die Texte des Online-Arzneimittelkompendiums der MediCompendium AG urheberrechtlich geschützt?

    • Handelt es sich bei den Texten des Arzneimittelkompendiums um «Sprachwerke» im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. a URG? Begründen Sie.
    • Liegt eine «geistige Schöpfung» vor? Berücksichtigen Sie dabei, dass die Texte in Zusammenarbeit zwischen der MediCompendium AG, den Arzneimittelherstellern und der Zulassungsbehörde Swissmedic erstellt werden.
    • Haben die Texte «individuellen Charakter»? Analysieren Sie dabei insbesondere folgende Aspekte: (a) die detaillierten gesetzlichen Vorgaben zum Inhalt und Aufbau der Texte, (b) den medizinischen Sprachgebrauch, (c) die sachliche Logik, (d) den gestalterischen Spielraum der Autoren. Argumentieren Sie sowohl für als auch gegen den individuellen Charakter.
    • Beurteilen Sie abschliessend: Ist das Produkt «MediCompendium» urheberrechtlich geschützt? Legen Sie Ihre Begründung dar.

Aufgabe 4: Schutz als Sammelwerk?

Auch wenn die einzelnen Texte möglicherweise nicht urheberrechtlich geschützt sind, könnte die Gesamtheit der Sammlung als Sammelwerk im Sinne von Art. 4 URG geschützt sein. Prüfen Sie diese Möglichkeit: Welche Voraussetzungen müsste die Sammlung erfüllen, und sind diese vorliegend erfüllt?

Aufgabe 5: Lauterkeitsrechtlicher Schutz (UWG)

Unabhängig von der urheberrechtlichen Frage hat die MediCompendium AG auch einen Anspruch aus unlauterem Wettbewerb geltend gemacht. Prüfen Sie, ob das Verhalten der OpenPharma GmbH gegen Art. 5 lit. c UWG (Verwertung fremder Leistung) verstos­st:

    • Welche Tatbestandselemente verlangt Art. 5 lit. c UWG?
    • Handelt es sich beim MediCompendium um ein «marktreifes Arbeitsergebnis»?
    • Erfolgte die Übernahme durch ein «technisches Reproduktionsverfahren»?
    • Geschah dies «ohne angemessenen eigenen Aufwand»? Beachten Sie dabei den «Am­or­ti­sa­tions­ge­dan­ken»: Welche Rolle spielt es, dass die MediCompendium AG ihre Entwicklungskosten bereits über die Zahlungen der Arzneimittelhersteller decken konnte?
    • Besteht nach Ihrer Auffassung ein lauterkeitsrechtlicher Schutz?
Teil C: Territorialer Schutz und Schutzdauer

Aufgabe 6: Territoriale Reichweite

Angenommen, das MediCompendium wäre urheberrechtlich geschützt:

    • In welchen Ländern gälte der urheberrechtliche Schutz? Erläutern Sie die Bedeutung der Berner Übereinkunft (BÜ) und des TRIPS-Abkommens.
    • Was bedeutet das für ein Produkt, das über das Internet weltweit zugänglich ist?
    • Welche praktischen Herausforderungen ergeben sich bei der Durchsetzung urheberrechtlicher Ansprüche im digitalen Kontext über Landesgrenzen hinweg?

Aufgabe 7: Schutzdauer

Wie lange wäre das MediCompendium urheberrechtlich geschützt, wenn die Werkqualität bejaht würde? Unterscheiden Sie: (a) Handelt es sich um ein Sprachwerk oder ein Computerprogramm im Sinne des URG? (b) Wie berechnet sich die Schutzdauer bei einem Werk, das von einer juristischen Person (AG) herausgegeben wird, aber von Angestellten verfasst wurde? (c) Was geschieht bei Miturheberschaft (Art. 7 URG und Art. 30 URG)?

Teil D: Reflexion und Vertiefung

Aufgabe 8: Der wirkliche Gerichtsentscheid

Dieser Case basiert auf einem realen Bundesgerichtsentscheid. Recherchieren Sie den Entscheid BGer 4A_404/2007 vom 13. Februar 2008.

    • Wie hat das Bundesgericht über die urheberrechtliche Werkqualität der Arzneimittelinformationen entschieden?
    • Wie hat es den lauterkeitsrechtlichen Anspruch beurteilt?
    • Stimmt das Ergebnis des Bundesgerichts mit Ihrer eigenen Analyse überein? Wo weichen Ihre Überlegungen ab?
    • Diskutieren Sie: Ist das Ergebnis aus Ihrer Sicht «gerecht»? Welche Interessen stehen sich gegenüber?

Aufgabe 9: Kritische Reflexion des Chatbot-Einsatzes

Reflektieren Sie Ihre Erfahrung mit dem KI-Chatbot bei der Bearbeitung dieses Cases:

    • Welche Fragen konnten Sie dem Chatbot stellen, bei denen er zuverlässige Antworten gegeben hat?
    • Wo hat der Chatbot fehlerhafte, ungenaue oder unvollständige Informationen geliefert? Beispiel: Hat er Gesetzesartikel oder Gerichtsentscheide korrekt zitiert?
    • Welche Aspekte der rechtlichen Analyse konnte der Chatbot nicht zuverlässig übernehmen?
    • Welche Lehren ziehen Sie daraus für den Einsatz von KI-Tools in der juristischen Praxis?

08 Innovationsschutz von digitalen Produkten – Cases