09.02 Vertragliche Haftung

09 Haftung in digitalen Projekten

Nach Art. 97 OR hat ein Schuldner für einen Schaden Ersatz zu leisten, der daraus entsteht, dass er seine vereinbarte Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig erfüllt bzw. erfüllen kann, falls er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last fällt (Exkulpation, s. nachfolgend).

Grundlage einer Haftung nach Art. 97 OR bildet also eine Vereinbarung bzw. ein Vertrag nach Art. 1 OR («gegenseitige übereinstimmende Willensäusserung»). Besteht folglich zwischen dem Verursacher des Schadens und dem Geschädigten kein Vertrag, kann diese Art der Haftung keine Grundlage für einen Anspruch (Anspruchsgrundlage) bilden.

Speziell an diesem Haftungstyp ist noch, dass das Gesetz zwar in einem Fall von Art. 97 OR grundsätzlich von einem Verschulden ausgeht. Der Verursacher kann aber versuchen, den Gegenbeweis zu erbringen, in dem er belegt, dass ihn kein Verschulden trifft (Exkulpation, Schuldbefreiung).

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