03.03 Clickworkers

03 Arbeitnehmer in der digitalen Welt

In letzter Zeit kann man in den Medien und in Studien vermehrt von sogenannten «Clickjobs» lesen, die folglich von «Clickworkern» erledigt werden. Clickworker zeichnen sich dadurch aus, dass sie ihre Arbeit damit beginnen, dass sie sich in digitale Systemen einklicken. Bekanntestes Beispiel dafür dürfte der Fahrdienstvermittler Uber sein (s. dazu Kapitel 03.03 Uber Case). Wie der Uber-Case zeigt, fühlen sich die Uber-Fahrer grundsätzlich als Selbständige, sind jedoch über das digitale System in eine Arbeitsstruktur eingebunden, wie Angestellte. Damit sind sie juristisch gesehen etwas zwischen Freelancern und Angestellten. Dieser Status wird vom aktuellen Recht nicht mehr eindeutig erfasst. Clickworkers sind juristisch gesehen «weder Fisch noch Vogel». Das Problem und die Lösungsansätze dazu werden nachfolgend beschrieben. Eine umfassende Darstellung der neuen Arbeitsformen findet sich in der Studie einer Expertengruppe der Stiftung für Technologiefolgen-Abschätzung: www.ta-swiss.ch/flexible-neue-arbeitswelt.

Eine Übersicht über die aktuelle und aktualisierte internationale Rechtslage zu den Clickjobs auf juristenfutter.ch.

03 Arbeitnehmer in der digitalen Welt