06.10 Auskunftsrecht

06 Data Protection

Vorbildliche Auskunft nach DSG 8 durch Swisscom mit Daten im PDF-Format auf Memory-Stick

Gemäss Art. 8 DSG (Art. 25 revDSG) kann jede Person vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob und welche Daten über sie erfasst und bearbeitet werden. Gemäss Art. 1 der Datenschutzverordnung (Art. 25 revDSG) muss diese Auskunft spätestens nach 30 Tagen erteilt werden. Gemäss Art. 34 DSG (Art. 60 revDSG) ist das nicht oder nicht rechtzeitige Erteilen einer Auskunft strafbar (!). Für die Praxis ist darum dringend zu empfehlen, in einem Unternehmen eine Anlaufstelle für entsprechende Anfragen zu definieren und zu publizieren sowie die Systeme so vorzubereiten, dass die nämlichen Daten innert Kürze abgerufen werden können. Details dazu finden sich in Art. 8 DSG (Art. 25 revDSG). Auf das Auskunftsrecht nach Art. 8 DSG (Art. 25 revDSG) kann zum voraus nicht verzichtet werden.

Auf die generellen Einschränkungen des Auskunftsrechts gemäss Art. 26 f. revDSG wird hier nicht eingegangen. Es wird auf die Details in den entsprechenden Artikeln verwiesen.

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