08.08 Design

08 Innovationsschutz von digitalen Produkten

Als Design geschützt werden können Gestaltungen von Erzeugnissen oder von Teilen von Erzeugnissen, die namentlich durch die Anordnung von Linien, Flächen, Konturen oder Farben oder durch das verwendete Material charakterisiert sind.

Rechtsgrundlage

Die rechtliche Grundlage für den Designschutz bilden das Bundesgesetz über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG*, SR 232.12) sowie die zugehörige Verordnung über den Schutz von Design (Designverordnung, DesV, SR 232.121).

*8-ung! Die Abkürzung des Designgesetzes, also DesG, ist von derjenigen des Datenschutzgesetzes, also DSG, zu unterscheiden.

Schutzvoraussetzungen

Als Design geschützt werden können Gestaltungen von Erzeugnissen oder Teilen von Erzeugnissen, die namentlich durch die Anordnung von Linien, Flächen, Konturen oder Farben oder durch das verwendete Material charakterisiert sind (Art. 1 DesG). Dabei muss dieses Design neu sein und Eigenart aufweisen (Art. 2 DesG).

Neu im Sinne des Gesetzes ist ein Design, wenn der Öffentlichkeit vor dem Hinterlegungs- oder Prioritätsdatum kein identisches Design zugänglich gemacht worden ist, welches den in der Schweiz beteiligten Verkehrskreisen bekannt sein konnte. Als «beteiligte Verkehrskreise» ist nicht unbedingt die allgemeine Öffentlichkeit anzusehen. Bei einem Rechtsstreit über das Design einer Parfümflasche waren die «beteiligten Verkehrskreise» für das Gericht Designer, die sich mit der Gestaltung von Parfümflaschen befassen. Diesen musste gemäss Ansicht des Gerichts auch ein französisches Fachbuch bekannt sein, in dem ein früheres, ähnliches Design einer Parfümflasche abgebildet war, sogar, wenn das nämliche Buch in der Schweiz gar nicht erhältlich war, also in Frankreich bestellt werden muss. Eine der Konsequenzen aus dieser Schutzvoraussetzung ist, dass man es als Designer unbedingt vermeiden sollte, ein Design vor dessen Hinterlegung zu veröffentlichen, z.B. auf einer Website. Dies, auch wenn gemäss Art. 3 DesG die Offenbarung eines Designs dem Inhaber des entsprechenden Rechts für eine Dauer von zwölf Monaten vor dem Hinterlegungs- oder Prioritätsdatum nicht entgegengehalten werden kann, wenn Dritte das Design missbräuchlich zum Nachteil der berechtigten Person offenbart haben oder die berechtigte Person das Design selber offenbart hat («unschädliche Offenbarung»).

Eigenart als Schutzvoraussetzung für ein Design ist ein tiefer Level an Originalität; im Gegensatz zum Urheberrecht, das einen hohen Level an Originalität verlangt. Eigenartig im Sinne des Gesetzes ist ein Design, wenn es sich von bisherigem Design unterscheidet, jedoch in wesentlichen Merkmalen.

Ausgeschlossen ist ein Designschutz insbesondere, wenn die Merkmale des Designs ausschliesslich durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt sind, das Design Bundesrecht oder Staatsverträge verletzt oder das Design gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstösst (Art. 4 DesG).

Designrecherche

Um juristische Auseinandersetzungen möglichst zu verhindern, sollte ein Design vor dessen Hinterlegung unbedingt recherchiert werden. Dabei muss man sich der Territorialität eines Designs bewusst sein. So wie man ein Design in jedem Land hinterlegen muss, für das man Designschutz beansprucht (s. dazu nachfolgend), muss man ein Design auch in jedem entsprechenden Land recherchieren. Dazu kommt, dass es auch regionale Designs gibt, wie das Design der Europäischen Union («EU Geschmacksmuster»), das man ebenfalls auf einer separaten Plattform recherchieren kann. Schlussendlich muss man noch wissen, dass es internationale Designs gibt, die nach dem sogenannten «Haager Abkommen» bei der WIPO angemeldet (s. dazu nachfolgend) und in ein entsprechendes internationales Register aufgenommen werden, jedoch – und das ist wichtig! – oft nicht in den nationalen Registern (z.B. das schweizerische) erscheinen, für deren Länder sie Schutz beanspruchen. Praktisch bedeutet dies, dass man neben dem nationalen Register (z.B. das schweizerische) immer auch im Register des «Haager Abkommens» bzw. der WIPO recherchieren muss. Nachfolgend einige direkte Links zu wichtigen nationale und internationalen Designregister (aus schweizerischer Sicht):

Kosten einer Designregistrierung

Die Gebühren für die Hinterlegung eines schweizerischen Designs publiziert das IGE unter folgendem Link: https://www.ige.ch/de/etwas-schuetzen/design/anmeldung-in-der-schweiz/gebuehrenverzeichnis.html. Die Gebühren für die Registrierung eines internationalen Designs über das Haager System können mit dem Gebührenrechner der WIPO berechnet werden: https://www.wipo.int/hague/en/fees/calculator.jsp.

Designhinterlegung – Designregistrierung

Designs mit Schutzwirkung für die Schweiz können entweder beim Eidg. Institut für Geistiges Eigentum (IGE) (nationale Hinterlegung) oder über das Haager System bei der World Intellectual Property Organization (WIPO) (internationale Hinterlegung) hinterlegt werden. Letzteres geht sogar direkt, also ohne vorherige Anmeldung eines Basis-Designs in der Schweiz.

Nationale Hinterlegung

Im Gegensatz zur Marke kann ein Design beim IGE nicht auf einer entsprechenden Plattform hinterlegt werden. Man muss dafür auf der Homepage des IGE ein Formular herunterladen, dieses ausfüllen und kann dieses dann immerhin per E-Mail beim IGE einreichen. Die Details dazu finden sich unter folgendem Link: https://www.ige.ch/de/etwas-schuetzen/design/anmeldung-in-der-schweiz/einreichen-der-anmeldung.html. In der Folge prüft das IGE, ob es sich beim angemeldeten Design effektiv um ein solches nach Art. 1 DesG handelt (formelle Prüfung; Art. 15 DesV) und ob das Design Bundes- oder Staatsvertragsrecht oder die öffentliche Ordnung bzw. die guten Sitten verletzt (materielle Prüfung; Art. 16 DesV i.V.m. Art. 4 lit. d und e DesG). Hingegen prüft das IGE nicht, ob das angemeldete Design neu und eigenartig ist (s. dazu vorne). Umso wichtiger ist eine entsprechende eigene Recherche (s. dazu vorne).

Internationale Hinterlegung

Will man ein Design nicht nur in der Schweiz, sondern auch in anderen Ländern hinterlegen, muss man dies direkt bei der WIPO im Rahmen des Haager Systems tun. Statt zuerst in der Schweiz für die Schweiz zu hinterlegen, kann man dies auch gleich, d.h. ohne Schweizer Basis-Design, bei der WIPO tun. Detaillierte Informationen gibt es dazu bei der WIPO unter folgendem Link: https://www.wipo.int/hague/en/how_to/file/file.html. Bei der WIPO kann man entweder über das Portal eHague oder mittels Formular ein Design anmelden. Für die Registrierung über das Portal muss man sich vorab bei der WIPO registrieren. Die WIPO führt lediglich eine formale, aber keine materielle Prüfung des Designs durch (s. dazu vorne). Auch hier ist darum eine eigene Recherche wichtig (s. dazu vorne).

Im Gegensatz zur Marke gibt es beim Design keine Möglichkeit eines Widerspruchs durch Inhaber älterer Designs.

Publikation der registrierten Designs

Registrierte Designs mit Schutz in der Schweiz werden rechtskräftig auf der Online-Datenbank des IGE swissreg.ch publiziert. (zur Recherche s. vorne!)

Schutzdauer

In der Schweiz geniesst ein registriertes Design einen Schutz von maximal 25 Jahren. Bei der Registrierung erhält man einen Schutz von 5 Jahren. Diesen kann man dann vier mal verlängern (Art. 5 DesG).


Beispiel eines von On AG bzw. deren Tochterfirma On Clouds GmbH registrierten Designs für einen Sportschuh: CH 141942 Schuhe

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