07.05 Auswirkungsprinzip/Marktortprinzip

07 Wettbewerbsrecht in der digitalen Welt

Im Kartell-, wie auch im Lauterkeitsrecht gilt das sogenannte Auswirkungs- bzw. Marktortprinzip. D.h. es kommen die Regeln in dem Markt zur Anwendung, auf den das entsprechende Verhalten eines Marktteilnehmers eine Auswirkung hat. Dies gilt sowohl für die Schweiz (u.a. Art. 2 Abs. 3 KG), wie generell auch international. D.h., wenn die wirtschaftlichen Aktivitäten eines deutschen Unternehmens Einfluss auf den schweizerischen Markt haben, kommt auf dieses Deutsche Unternehmen bzw. sein Verhalten das schweizerische Kartell- und/oder Lauterkeitsrecht zur Anwendung. Gleiches gilt in der Gegenrichtung. Wenn Schweizer Unternehmen z.B. in der EU aktiv sind, gilt für sie insbesondere das EU-Kartellrecht. Dies kam z.B. der Liftkonzern Schindler im Rahmen eines Verfahrens der EU-Kommission zu spüren. Schindler musste in der EU eine Busse von 143.7 Millionen Euro bezahlen wegen der Beteiligung an einem Liftkartell (s. NZZ Online 18.07.2013 Schindler verliert Kartellstreit mit EU in letzter Instanz).

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