07.05 Auswirkungsprinzip/Marktortprinzip

07 Wettbewerbsrecht in der digitalen Welt

Auswirkungsprinzip/Marktortprinzip

Im Kartell-, wie auch im Lauterkeitsrecht gilt das sogenannte Auswirkungs- bzw. Marktortprinzip. D.h. es kommen die Regeln in dem Markt zur Anwendung, auf den das entsprechende Verhalten eines Marktteilnehmers eine Auswirkung hat. Dies gilt sowohl für die Schweiz (u.a. Art. 2 Abs. 2 KG), wie generell auch international. D.h., wenn die wirtschaftlichen Aktivitäten eines deutschen Unternehmens Einfluss auf den schweizerischen Markt haben, kommt auf dieses deutsche Unternehmen bzw. sein Verhalten das schweizerische Kartell- und/oder Lauterkeitsrecht zur Anwendung. Gleiches gilt in der Gegenrichtung. Wenn Schweizer Unternehmen z.B. in der EU aktiv sind, gilt für sie insbesondere das EU-Kartellrecht. Dies kam z.B. der Liftkonzern Schindler im Rahmen eines Verfahrens der EU-Kommission zu spüren. Schindler musste in der EU eine Busse von 143.7 Millionen Euro bezahlen wegen der Beteiligung an einem Liftkartell (s. NZZ Online 18.07.2013 Schindler verliert Kartellstreit mit EU in letzter Instanz).

Brussels-Effekt: faktische globale Wirkung von EU-Recht

Vom rechtlichen Auswirkungsprinzip zu unterscheiden ist der sogenannte «Brussels-Effekt» (geprägt von Anu Bradford, Professorin an der Columbia Law School; s. Anu Bradford, The Brussels Effect: How the European Union Rules the World, Oxford University Press, 2020): EU-Regulierung entfaltet häufig auch dort Wirkung, wo sie rechtlich gar nicht anwendbar ist. Weil der EU-Binnenmarkt für globale Anbieter zentral ist, richten diese ihre Produkte, Prozesse und Vertragswerke freiwillig einheitlich am (strengen) EU-Standard aus – unterschiedliche Versionen für verschiedene Regionen wären zu aufwendig. Anders als beim Auswirkungsprinzip beruht die Wirkung also nicht auf einer Rechtsnorm, sondern auf einer unternehmerischen Standardisierungsentscheidung. Beispiele:

  • WhatsApp: Der Messenger-Dienst ordnet die Schweiz in seinen Nutzungsbedingungen der «Europäischen Region» zu. Vertragspartnerin und Datenverantwortliche ist für Schweizer Nutzerinnen und Nutzer – wie für EU-Bürgerinnen und EU-Bürger – die irische WhatsApp Ireland Limited, womit faktisch das europäische Datenschutzregime zur Anwendung kommt (s. WhatsApp Nutzungsbedingungen und Länderliste). Das Vereinigte Königreich wurde demgegenüber nach dem Brexit der US-Gesellschaft WhatsApp LLC zugeordnet – die Zuordnung der Schweiz zum EU-Standard ist somit eine bewusste unternehmerische Entscheidung.
  • KI-Wasserzeichen: Zur Umsetzung der Transparenzpflichten des EU AI Act (Art. 50 Abs. 2 AI Act) betten Anbieter wie Anthropic unsichtbare, maschinenlesbare Wasserzeichen direkt auf Modellebene in KI-generierte Texte ein – und damit weltweit, also auch bei einer Nutzung in der Schweiz, obwohl der AI Act hier nicht gilt (s. Kapitel 15.02 EU Artificial Intelligence Act (AI Act)).

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