07.04.02 Zwingende Information im E-Commerce

Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. s und Abs. 2 UWG muss die Kommunikation im E-Commerce zwingend folgende Informationen enthalten:

  • Klare und vollständige Angaben über die Identität des Anbieters und seine Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post; d.h. also sowohl eine physische, wie auch eine Online-Adresse.
  • Hinweis auf die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsabschluss führen; z.B. mittels Ablauf des Prozesses in der Zeitachse.
  • Technische Mittel, mit denen Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkannt und korrigiert werden können.
  • Unverzügliche Bestätigung der Bestellung des Kunden auf elektronischem Wege.

Die entsprechende Bestimmung findet keine Anwendung auf die Sprachtelefonie und auf Verträge, die ausschliesslich durch den Austausch von elektronischer Post (E-Mail) oder durch vergleichbare individuelle Kommunikation (z.B. Chat) geschlossen werden.