03.04 Uber Case

03 Arbeitnehmer in der digitalen Welt

Bei Uber kann festgestellt werden, dass die Fahrer wohl bei der Wahl von Arbeitszeit und Arbeitsinstrument (Auto) frei sind. Wenn sie sich jedoch einmal in das System von Uber einloggen, müssen sie dessen Regel folgen. D.h. sie können dann nicht irgend einen Fahrgast herumchauffieren, sondern nur einen, der ebenfalls bei Uber eingeloggt ist, sie können für die Fahrt nicht irgend einen Tarif verlangen, sondern nur den von Uber dem Fahrgast bereits kommunizierten. Zudem habe ich letzthin bei einem äusserst freundlichen Uber-Fahrer in Brüssel festgestellt, dass das System von Uber kein Trinkgeld vorsieht. Dagegenhalten könnte man, dass die Uber-Fahrer mit dem Einloggen bei Uber einfach eine Dienstleistung von Uber in Anspruch nehmen, bei der ansonsten selbständigen Tätigkeit. In der Schweiz werden dies die Gerichte noch zu beurteilen haben. Ich gehe aber davon aus, dass die unselbständigen Elementen bei Uber überwiegen.

Ein sehr seltener und spannender Bericht eines Insiders wurde in der Online-Ausgabe des Schweizer Mediums «Blick» publiziert: Uber-Fahrer: «Ich bin nicht so frei, wie Uber behauptet!».

In einem Entscheid stellt der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) fest, dass die von Uber zur Verfügung gestellte App sowohl für die Fahrer als auch für die beförderten Personen unerlässlich sei. Ausserdem übe Uber einen «entscheidenden Einfluss» auf die Bedingungen aus, unter denen die Fahrer die Leistungen erbrächten (NZZ 21.02.2018 EU-Gerichtshof definiert Art der Dienstleistung von Uber).

Eine Übersicht über die aktuelle und aktualisierte internationale Rechtslage zu den Clickjobs auf juristenfutter.ch.

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