06.04 Grundsatz der Verhältnismässigkeit

06 Data Protection

Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (vgl. Art. 6 Abs. 2 DSG) dürfen insbesondere nur solche Daten erhoben werden, die für den entsprechenden, kommunizierten Zweck notwendig und geeignet sind. So braucht ein Anbieter bei einer Online-Bestellung eines E-Books lediglich den Namen (Identifizierung), evtl. das Geburtsdatum (Identifizierung, Vertragsfähigkeit), eine E-Mail-Adresse (Kommunikation) und die Kreditkarten-Daten (Zahlung). Die Angabe einer physischen Adresse aber ist zur Abwicklung dieses Geschäftes weder notwendig, noch geeignet. Der Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) stellte 2018 fest, dass der Sportartikel-Händler Decathlon in seinen Schweizer Filialen beim Kauf die Angabe einer E-Mail-Adresse oder Telefonnummer verlangte (EDÖB, Tätigkeitsbericht 2018/2019). Decathlon erklärte daraufhin, dass die Datenerhebung künftig freiwillig sei, und überarbeitete seine Kundeninformation entsprechend (EDÖB, Tätigkeitsbericht 2019/2020). Zum Prinzip der Verhältnismässigkeit gehört auch, dass Daten nur so lange gespeichert werden dürfen, wie dies für den Zweck notwendig ist. Da in der Regel genügend Speicherkapazität vorhanden ist und damit keine technische Notwendigkeit zur Löschung besteht, gehört das Unterlassen des eigentlich gebotenen Löschens möglicherweise zu den häufigsten datenschutzrechtlichen Verletzungen.

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