06.04 Grundsatz der Verhältnismässigkeit

06 Data Protection

Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (vgl. Art. 6 Abs. 2 DSG) dürfen insbesondere nur solche Daten erhoben werden, die für den entsprechenden, kommunizierten Zweck notwendig und geeignet sind. So braucht ein Anbieter bei einer Online-Bestellung eines E-Books lediglich den Namen (Identifizierung), evtl. das Geburtsdatum (Identifizierung, Vertragsfähigkeit), eine E-Mail-Adresse (Kommunikation) und die Kreditkarten-Daten (Zahlung). Die Angabe z.B. des Zivilstandes und des Berufes sind zur Abwicklung dieses Geschäftes weder notwendig, noch geeignet. In einem aktuellen Fall klärt der Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte ab, ob der Sportartikel-Händler Decathlon von seinen Kunden bei einem reinen Offline-Kauf im Geschäft eine E-Mail-Adresse verlangen darf (s. Blick 07.05.2018). Voraussetzung wäre, dass eine E-Mail-Adresse für den reinen Offline-Kauf notwendig ist. Dies ist wohl nicht der Fall und damit eine Verletzung des Prinzips der Verhältnismässigkeit. Zum Prinzip der Verhältnismässigkeit gehört auch, dass Daten nur solange gespeichert werden dürfen, wie dies für den Zweck notwendig ist. Da in der Regel genügend Speicherkapazität vorhanden ist und damit keine technische Notwendigkeit zur Löschung besteht, gehört das Unterlassen des eigentlich gebotenen Löschens möglicherweise zu den häufigsten datenschutzrechtlichen Verletzungen.

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