08.05 Urheberrecht

08 Innovationsschutz von digitalen Produkten

Rechtsgrundlage

Der Urheberrechtsschutz ist in der Schweiz im Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG, SR 231.1) sowie in der Verordnung über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsverordnung, URV, SR 231.11) geregelt.

Allgemeine Schutzvoraussetzungen

Nach Art. 2 URG sind nach URG geschützte Werke solche, die unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur sind, die individuellen Charakter haben.

Individuell im Sinne von Art. 2 URG bedeutet, dass die Werke einen hohen Grad an Originalität haben müssen.

Zudem muss ein geschütztes Werk neu sein.

Wichtig ist, dass das Urheberrecht nicht die Idee schützt, sondern deren Ausdruck. Bei einem Bild ist also aus urheberrechtlicher Sicht nicht relevant, was sich der Künstler dazu überlegt hat, sondern nur was man effektiv sieht.

Spezialfall des urheberrechtlichen Schutzes von Fotografien (klick!).

Arten von Werken

Der urheberrechtliche Schutz wird enorm vielfältig angewendet. Gemäss Art. 2 Abs. 2 und 3 URG kommen als Werke insb. infrage: literarische, wissenschaftliche und andere Sprachwerke; Werke der Musik und andere akustische Werke; Werke der bildenden Kunst, insbesondere der Malerei, der Bildhauerei und der Grafik; Werke mit wissenschaftlichem oder technischem Inhalt wie Zeichnungen, Pläne, Karten oder plastische Darstellungen; Werke der Baukunst; Werke der angewandten Kunst; fotografische, filmische und andere visuelle oder audiovisuelle Werke; choreografische Werke und Pantomimen; Computerprogramme.

Weltweiter Schutz ohne Registrierung

Das Tolle beim Urheberrechtsschutz ist, dass der Schutz ohne Registrierung entsteht, d.h. von Gesetzes wegen (Lat. «ipso iure») im Moment der Kreation. Dabei ist immer derjenige bzw. diejenige Urheber/in, der bzw. die das Werk schafft; dies auch, wenn das Recht sogleich z.B. im Arbeitsverhältnis an den Arbeitgeber fällt (sogenanntes «Schöpferprinzip»). Zudem gilt der Schutz weltweit, basierend auf den internationalen Abkommen Berner Übereinkunft und TRIPS-Abkommen.

Schutzdauer

Die Schutzdauer von Urheberrechten ist in Art. 29 ff. URG geregelt.

Generell gilt eine Schutzdauer von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers (Schöpfers, s. dazu vorne). D.h. diese Frist beginnt erst mit dem Tod des Urhebers zu laufen. Somit können also noch Generationen nach ihm bzw. ihr vom entsprechenden Recht profitieren.

Bei Computerprogrammen beträgt die Schutzdauer lediglich 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers.

Bei Fotografien wird bei der Schutzdauer unterschieden zwischen Fotografien mit individuellem Charakter (s. dazu vorne) und Fotografien ohne individuellen Charakter. Diese Unterscheidung ist m.E. systemwidrig, da Fotografien mit dem revidierten Urheberrechtsgesetz telquel geschützt sind (s. dazu Urheberrechtlicher Schutz von Fotografien). Fotografien mit individuellem Charakter geniessen einen Schutz von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers, Fotografien ohne individuellen Charakter jedoch einen solchen von lediglich 50 Jahren nach dem Tod des Urhebers.

Muss angenommen werden, der Urheber oder die Urheberin sei seit mehr als 50 beziehungsweise 70 Jahren tot, so besteht kein Schutz mehr.

Ist der Urheber eines Werks unbekannt, so erlischt dessen Schutz 70 Jahre nach der Veröffentlichung oder, wenn das Werk in Lieferungen veröffentlicht wurde, 70 Jahre nach der letzten Lieferung. Wird aber vor Ablauf dieser Schutzfrist allgemein bekannt, welche Person das Werk geschaffen hat, so erlischt der Schutz für ein entsprechendes Computerprogramm 50 Jahre nach ihrem Tod, für alle anderen Werke 70 Jahre nach ihrem Tod.

Miturheberschaft

Nach Art. 7 URG steht Personen, die an der Schaffung eines Werkes mitgewirkt haben, das damit verbundene Urheberrecht gemeinschaftlich zu. D.h. es besteht eine Miturheberschaft. Das bedeutet u.a., dass sie, wenn sie nichts anderes vereinbart haben, das Werk nur mit Zustimmung aller verwenden dürfen. Die Zustimmung darf jedoch nicht wider Treu und Glauben verweigert werden (s. auch Art. 2 ZGB). Jeder Miturheber kann Rechtsverletzungen selbständig verfolgen, jedoch nur Leistung an alle fordern. Lassen sich die einzelnen Beiträge zum Werk in Miturheberschaft trennen und ist nichts anderes vereinbart, so darf jeder Miturheber den eigenen Beitrag selbständig verwenden, wenn dadurch die Verwertung des gemeinsamen Werkes nicht beeinträchtigt wird.

Bei der Miturheberschaft erlischt der urheberrechtliche Schutz nach Art. 30 URG bei Computerprogrammen 50 Jahre nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Miturhebers, bei allen anderen Werken 70 Jahre nach dem Tod der zuletzt verstorbenen Miturhebers. Lassen sich die einzelnen Beiträge trennen, so erlischt der Schutz der selbständig verwendbaren Beiträge 50 beziehungsweise 70 Jahre nach dem Tod des jeweiligen Urhebers. Bei Filmen und anderen audiovisuellen Werken fällt für die Berechnung der Schutzdauer nur der Regisseur in Betracht.

Die Praxis zeigt, dass sich bei Miturheberschaft die Parteien im Streitfall bei der Nutzung und Verwertung des Werkes gegenseitig behindern oder sogar blockieren können. Aus diesem Grund ist es sehr wichtig, dass die Parteien im Voraus entweder sämtliche Rechte an einen der Miturheber übertragen und die Partizipation der übrigen Miturheber an einer allfälligen Kommerzialisierung vereinbaren oder detailliert abmachen, wie die Miturheber die Rechte nutzen bzw. verwerten dürfen bzw. wie die Miturheber die Rechte gemeinschaftlich nutzen bzw. verwerten.

Zweckübertragungstheorie

Wenn zwischen zwei oder mehreren Parteien aufgrund entsprechender Vereinbarungen nicht klar ist, im welchem Umfang (sachlich, zeitlich, geografisch) Nutzungsrechte an Urheberrechten bzw. Urheberrechte selbst übertragen werden bzw. worden sind (Art. 16 URG), wenden die schweizerischen Gerichte (aber auch Gerichte anderer Länder, s. dazu Wikipedia) die sogenannte Zweckübertragungstheorie an. Diese besagt, dass in diesem Fall davon auszugehen ist, dass Nutzungsrechte an Urheberrechten bzw. Urheberrechte nur in dem Umfang übertragen werden, wie dies zur Erfüllung des Vertragszwecks notwendig ist.

Im Gegensatz zum URG, ist dies für den Verlagsvertrag in Art. 381 Abs. OR sogar ausdrücklich geregelt. Die Zweckübertragungstheorie ergibt sich jedoch m.E. auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 2 ZGB.

Überträgt z.B. eine Illustratorin einem Magazin Rechte an ihrer Illustration, wird jedoch nicht vereinbart, ob die Illustration lediglich lizenziert oder sogar verkauft worden ist, ist davon auszugehen, dass es sich nur um eine Lizenz handelt (und nicht um einen Verkauf), da diese für eine Publikation im Magazin ausreicht.

Weitere Themen des Urheberrechts:

Urheberrechtlicher Schutz von Fotografien

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