05.05 Digitaler Tod

05 Digital Personality – Identity

Jeden Tag sterben Tausende von Nutzerinnen und Nutzern von digitalen Diensten, wie z.B. auch Facebook und Instagram. Digital leben sie weiter, solange ihre Accounts nicht gelöscht werden, also auch ihr digitaler Tod eintritt. Vielen Leuten dürfte es egal sein, was nach ihrem Tod mit ihren Daten in den verschiedenen Clouds und Social Media passiert. Viele möchte jedoch darüber bestimmen. Zudem gibt es auch Angehörige, die von einem Weiterbestehen von entsprechenden Social Media Accounts betroffen sind. Es fragt sich daher, was man in diesen Fällen tun bzw. wie man entsprechend vorsorgen kann und welches die Möglichkeiten für die Angehörigen sind, wenn der Erblasser nichts diesbezügliches verfügt hat.

Erbrechtliche letztwillige Verfügung

Das einfachste wäre, wenn der Erblasser verfügt, dass seine Erben Zugriff auf seine digitalen Daten bei digitalen Clouds und Diensten erhalten sollen und seiner Verfügung die entsprechenden Zugangsdaten beifügt oder diese anderweitig so deponiert, dass sie von den Erben nach seinem Tod einfach zugänglich sind. In diesem Fall können nämlichen die Erben ohne Kontaktnahme mit den entsprechenden Providern schlicht über die nämlichen Daten verfügen, insbesondere auch entsprechende Accounts von sich aus löschen. Damit eine solche Verfügung gültig ist, sollte sie nach Art. 498 ZGB öffentlich beurkundet oder vollständig eigenhändig (von Hand geschrieben) verfasst werden. Zudem könnte es sinnvoll sein, für das Handling der digitalen Daten eine mit den entsprechenden Medien (auch juristisch) vertraute Person zu bestimmen (Willensvollstrecker), z.B. einen im digitalen Recht spezialisierten Rechtsanwalt.

Digitaler Nachlass gehört zur Erbmasse

Liegt keine entsprechende Verfügung mit den entsprechenden Zugangsdaten vor, ist davon auszugehen, dass der digitale Nachlass gemäss Art. 560 ZGB im Rahmen einer Generalsukzession auf die gesetzlichen oder eingesetzten Erben übergeht. Damit erhalten die Erben auch einen eigenen Anspruch auf den Zugang zu diesen Daten. Der Zugang zu den Daten bedeutet aber nicht unbedingt, dass die Erben auch den entsprechenden Account weiter bewirtschaften dürfen (s. NZZ 09.03.2021, Cordula Lötscher, Wer erbt einen digitalen Nachlass?). Solange die betroffenen Anbieter von Cloud-Services und anderen digitalen Dienstleistungen ihren Sitz in der Schweiz haben, sollte die Durchsetzung machbar sein. Problematisch ist es aber, wenn die nämlichen Provider, wie insb. Microsoft, Apple, WhatsApp, Facebook und Instagram ihren Sitz im Ausland haben, wie diese z.B. in den USA, ist eine Durchsetzung der entsprechenden Rechte komplizierter. Nicht gültig sein dürften jedoch gemäss Nutzungsbedingungen vereinbarte ausländische Gerichtsstände, soweit es sich bei den Erblassern um Privatpersonen handelt. Gemäss Art. 15 Lugano Übereinkommen (LugÜ, angewendet im Verhältnis Schweiz-EU) und Art. 120 des Gesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG; angewendet im Verhältnis Schweiz-«Rest der Welt») haben Konsumentinnen und Konsumenten immer das Anrecht auf den Gerichtsstand am Wohnsitz. Dort könnten dann auch ausländische Provider eingeklagt werden.

Nachlasskontakt und automatische Löschung bei langer Inaktivität

Neuerdings bieten Provider, wie Apple und Facebook die Möglichkeit an, dass die Nutzerinnen und Nutzer bei ihren Diensten einen sogenannten Nachlasskontakt erfassen können. Diese Person kann z.B. bei Apple nach dem Tod des Users mittels Zugriffsschlüssel, der bei der Bezeichnung des Nachlasskontakts generiert wird, und mit Vorlage einer Sterbeurkunde bei Apple den Zugriff auf das nämliche Apple-Konto beantragen (s. Apple, Einen Nachlasskontakt für deine Apple-ID hinzufügen). Bei Google kann man bestimmen, was mit dem Account passieren soll, wenn dieser während längerer Zeit inaktiv ist, z.B. eben, wenn der Nutzer, die Nutzerin gestorben ist.

Tagesanzeiger-Digitalredaktor Matthias Schüssler hat zu dieser Thematik einen praktischen Artikel mit weiterführenden Links geschrieben: So organisieren Sie Ihr digitales Erbe.

8ung Zwei-Faktor-Authentifizierung

Der Zugang zu Passwörtern nützt möglicherweise dem Willensvollstrecker bzw. den Erben nichts, wenn der digitale Dienst neben jenen auch noch eine Zwei-Faktor-Authentifizierung zur Anwendung bringt, die z.B. ergänzend einen SMS-Code verlangt, der auf ein Handy gesandt wird oder die zweite Authentifizierung durch eine Authenticator-App erfolgt. Für die beiden genannten, ergänzenden Arten von Zweitauthentifizierung ist es notwendig, dass Willensvollstreckerin bzw. Erben auch Zugang zum Handy haben.

Schlüssel für Kryptowährungen nicht vergessen

Ein neues erbrechtliches Problem stellen die Kryptowährungen, wie z.B. Bitcoins, dar. Auch Kryptowährungen müssten vererbbar sein. Jedoch gibt es dazu aktuell (2021) noch keine Rechtsprechung (s. NZZ 09.03.2021, Cordula Lötscher, Wer erbt einen digitalen Nachlass?). Bei den Kryptowährungen müssen zudem den Erben die kryptografischen Schlüssel bekannt sein (!). Die entsprechende Information könnte den Erben, wie vorne bei den Accounts beschrieben, ebenfalls mittels erbrechtlicher Verfügung und Willensvollstrecker zugänglich gemacht werden.

Facebook-Entscheid Deutscher Bundesgerichtshof (BGH) 2018/2020

Eine Mutter klagte gegen Facebook, weil sie nach dem Tod ihrer 15-jährigen Tochter auf deren Facebook-Konto zugreifen wollte. Sie hoffte, so zu erfahren, ob ihre Tochter Suizid begangen hatte. Facebook hatte das Konto des Mädchens aber schon sechs Tage nach dessen Tod in den «Gedenkzustand» versetzt. Dabei wird das Konto eingefroren, der Zugriff war für die Mutter selbst mit den gültigen Zugangsdaten nicht mehr möglich. Der deutsche Bundesgerichtshof gab der Mutter recht, weil sie als Erbin automatisch in den Vertrag ihrer Tochter mit Facebook eingetreten war. Die Versetzung des Kontos in den «Gedenkzustand» sei unzulässig, befand das Gericht. Nach dem Urteil übergab Facebook der Mutter ein PDF-Dokument mit 14 000 Seiten, in dem alle Daten enthalten waren. Der Zugriff auf das Konto wurde ihr aber weiterhin nicht gewährt. Die Mutter klagte erneut. Acht Jahre nach dem Tod ihrer Tochter erhielt sie erneut recht: Als Erbin hat sie einen Anspruch auf Zugriff
auf das Benutzerkonto, wie er zu Lebzeiten ihrer Tochter zugestanden hatte – zumindest in einem passiven Lesemodus. BGH, Urteil v. 12.7.2018, III ZR 183/17; BGH, Beschluss v. 27.8.2020, III ZB 30/20

Weitere Quellen zum Thema

Eine Zusammenstellung der Nutzungsbedingungen der Provider beim Tod der Nutzer von Julia Hostettler findet sich unter folgendem Link: Hostettler, Nutzungsbedingungen der Provider beim Tod der Nutzer, 2018.

Eine detailliertere Darstellung der Problematik findet sich in einem Artikel von Prof. Dr. oec. Hans Rainer Künzle, Uni Zürich: Digitaler Nachlass nach schweizerischem Recht, successio 9, 2015, S. 39 ff..

Cordula Lötscher, Der digitale Nachlass, Schulthess-Verlag, Zürich 2021. Dazu ein Summary bei NZZ 09.03.2021 Wer erbt einen digitalen Nachlass?

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