04.05 Kündigung von Verträgen

04 Verträge in digitalen Projekten

Grundsatz: pacta sunt servanda

Viele Leute gehen davon aus, dass man Verträge einfach telquel wieder auflösen bzw. z.B. gekaufte Produkte einfach zurückgeben kann. Das ist ein Irrtum*, insbesondere in der Schweiz. Generell gilt das lateinische Sprichwort: pacta sunt servanda, dt.: Veträge müssen eingehalten werden.

Kündigung basierend auf Gesetz oder Vertrag

Auch wenn das Bundesgericht entschieden hat, dass es keine «ewigen Verträge» gibt (BGE 114 II 159 «Bierlieferungsvertrag»), können Verträge auf unbestimmte Zeit grundsätzlich nur gekündigt werden, wenn das Gesetz (z.B. Miete, Art. 266 ff. OR) oder der Vertrag eine Kündigung im Rahmen einer Klausel vorsieht.

*Die Idee, dass man Verträge telquel auflösen könne, rührt wohl daher, dass gerade im E-Commerce zwischenzeitlich die meisten Anbieter eine «Money-Back Guarantee» vorsehen, d.h. die Möglichkeit, Produkte ohne Grund zurückzugeben. Kommt dazu, dass die EU-Verbraucherrechte-Richtlinie für den EU-Raum ein generelles vierzehntägiges Widerrufsrecht von digital abgeschlossenen Verträgen im Business to Consumer Bereich (B2C, Konsumentenverträge) enthält. Ein solches generelles Widerrufsrecht, insbesondere für digital abgeschlossen Verträge, gibt es in der Schweiz nicht.

Verträge auf bestimmte Zeit enden dagegen mit Ablauf der Zeit. In der Praxis besteht das Bedürfnis, dass sich Verträge auf bestimmte Zeit unter bestimmten Bedingungen automatisch verlängern. Entsprechende Klauseln werden immer wieder falsch formuliert, in dem Verträge auf unbestimmte mit Verträgen auf bestimmte Zeit vermengt werden. Die juristische korrekte Formulierung lautet wie folgt: Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann mit einer Frist von [Anzahl Tage oder Monate] auf [Termin] gekündigt werden, erstmals per [Termin auf Ende der vorgesehenen minimalen Dauer, de facto der bestimmten Zeit].

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