08.10 Rechtsschutz im Immaterialgüterrecht

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Sowohl das Marken-, wie auch das Patent-, das Design- und Urheberrechtsgesetz sehen vor, dass Immaterialgüterrechte sowohl in einem Zivilprozess, wie auch in einem Strafprozess durchgesetzt werden können. Dabei sind beide Wege gleichwertig. Der Geschädigte kann also frei wählen.

Handelt der Verletzer nicht gewerbsmässig, beträgt die strafrechtliche Antragsfrist drei Monate (!; Art. 31 StGB); im Patentrecht sechs Monate (Art. 81 Patentgesetz, PatG). Handelt der Verletzer gewerbsmässig, handelt es sich sogar um ein Offizialdelikt, das von Amtes wegen verfolgt werden muss und somit keine Antragsfrist kennt.

Die Kosten, die ein Kläger im Zivilprozess tragen muss, sollte er ganz oder teilweise verlieren, werden im Verhältnis zum Streitwert, also dem Wert, den die Sache für den Kläger hat, berechnet. Da es in der Regel schwierig ist, den Wert einer Streitsache in einem Immaterialgüterrechtsprozess zu bemessen, wenden die Gerichte oft eine Faustregel an. Kann in einem Immaterialgüterrechtsprozess der Streitwert nicht wirklich berechnet werden, gehen die Gerichte bei unbedeutenden Immaterialgüterrechten von einem Wert von mindestens CHF 50’000 bis CHF 100’000 aus, bei bedeutenden Immaterialgüterrechten von einem Wert von über CHF 100’000 aus (vgl. Johann Zürcher, Der Streitwert im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrechtsprozess, sic! 7/2002 S. 493/504). Das bedeutet, dass in einem immaterialgüterrechtlichen Zivilprozess, in dem der Streitwert nicht wirklich berechnet werden kann, von einem Wert von mindestens CHF 50’000 ausgegangen wird. Das Obergericht des Kantons Zürich publiziert auf seiner Homepage einen Gebührenrechner (s. https://bit.ly/2Gq4lKk). Wenn man bei diesem einen Streitwert von CHF 50’000 eingibt, resultieren Prozesskosten (Gerichtskosten, Kosten des Gegenanwalts) von rund CHF 13’000. Dazu kommen noch die eigenen Anwaltskosten. Damit besteht in diesem Fall ein Prozesskostenrisiko von mindestens CHF 20’000. Insbesondere für ein KMU ist dies ein sehr hoher Betrag.

Quelle Grafik: NZZ 02.05.2022 Ein Vermögen für den Zugang zum Gericht

Insbesondere aus diesem Kostengrund können die Immaterialgüterrechte auch in einem Strafprozess durchgesetzt werden. Auch wenn in einem Strafprozess der Kläger bei Unterliegen ebenfalls Kosten tragen muss, sind diese erfahrungsgemäss viel tiefer. Kommt dazu, dass man im Strafprozess staatliche Zwangsmittel, wie die Hausdurchsuchung, zur Beweismittelerhebung einsetzen kann und mit dem Strafprozess in der Regel ein hoher Druck auf die Gegenpartei ausgeübt wird, womit diese eher bereit sein dürfte, die Sache gütlich, also im Rahmen einer Vereinbarung zu erledigen.

8ung! Das Lauterkeitsrecht sieht bei den speziellen Tatbeständen nach Art. 3 ff. UWG ebenfalls die Wahl zwischen einer zivilprozessualen oder einer strafprozessualen Durchsetzung vor. Ein lauterkeitsrechtlicher Tatbestand ist jedoch nie ein Offizialdelikt. D.h. bei der strafprozessualen Durchsetzung kommt immer die dreimonatige Antragsfrist zur Anwendung (Art. 23 UWG i.V.m. Art. 31 StGB).

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