05.04 Beseitigung von persönlichkeitsverletzendem Internet-Content

05 Digital Personality – Identity

Finden sich auf dem Internet oder in den sozialen Medien Inhalte, die persönlichkeitsverletzend sind, verstösst dies, soweit auf die Sache schweizerisches Recht zur Anwendung kommt, grundsätzlich gegen das Persönlichkeitsrecht gemäss Art. 27 ff. Zivilgesetzbuch (ZGB) und der oder die Betroffene kann gemäss Art. 28 ZGB dagegen zivilrechtlich vorgehen.

Sofern die persönlichkeitsverletzenden Inhalte einen der Straftatbestände gegen die Ehre in Art. 173 ff. Strafgesetzbuch (StGB) erfüllen, kann der oder die Betroffene auch strafrechtlich vorgehen. Dies hat bestimmte prozessuale und faktische Vorteile gegenüber einem Zivilprozess (s. dazu Kapitel 08.10 Rechtsschutz im Immaterialgüterrecht).

Schlussendlich ist in diesem Kontext auch das datenschutzrechtliche «Recht auf Vergessen» zu erwähnen, das sich aus Art. 30 Abs. 2 lit. b des revidierten Datenschutzgesetzes (DSG) abgeleitet wird.

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05 Digital Personality – Identity