10.07 Ehrverletzungen – Strafbare Handlungen gegen den Geheim- und Privatbereich

10 Digital Crimes

Mit der Digitalisierung und insbesondere durch Social Media, Messenger-Dienste und KI-basierte Bildbearbeitung haben Ehrverletzungen sowie strafbare Handlungen gegen den Geheim- und Privatbereich stark zugenommen. Die Hemmschwelle, sich abschätzig über andere zu äussern oder fremde Inhalte zu verbreiten, ist im Netz deutlich tiefer als in der analogen Welt; gleichzeitig erreichen einmal publizierte Beiträge ein potenziell unbegrenztes Publikum und sind faktisch nicht mehr zu löschen.

Dieser Trend wird durch die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) 2024 belegt. Im Jahr 2024 registrierten die Schweizer Polizeikorps insgesamt 563 633 Straftaten gemäss Strafgesetzbuch. Bei den Straftaten gegen die Ehre und den Geheim- und Privatbereich stieg die Zahl gegenüber dem Vorjahr um 35,2 Prozent (+6 921 Fälle). Insgesamt wurden 59 034 Delikte mit digitaler Komponente erfasst, was einer Zunahme von 34,7 Prozent entspricht; davon entfallen 698 auf «Cyber-Rufschädigung und unlauteres Verhalten». Allein der seit 1. September 2023 strafbare Identitätsmissbrauch trug erheblich zum Anstieg bei (s. Bundesamt für Statistik, Polizeiliche Kriminalstatistik 2024, Medienmitteilung vom 24. März 2025; Konferenz der kantonalen Polizeikommandantinnen und ‑kommandanten, Jahresbericht PKS 2024).

Hinzu kommen Phänomene, die das Strafrecht erst in den letzten Jahren beschäftigen, etwa massenhaft verbreitete Hasskommentare, Cybermobbing, Doxxing (gezielte Veröffentlichung privater Daten), heimliche Aufnahmen mit Smartphones und Drohnen sowie Deepfakes und sogenannte «Nudify»-Apps, mit denen sich täuschend echt wirkende, auch sexualisierte Bilder realer Personen erzeugen lassen.

Nachfolgend werden die für die digitale Welt besonders relevanten Tatbestände des dritten Titels des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) zitiert, kurz erläutert und mit Beispielen aus der digitalen Praxis veranschaulicht.

Üble Nachrede (Art. 173 StGB)

Gemäss Art. 173 StGB macht sich strafbar, wer eine andere Person bei einem Dritten eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer rufschädigender Tatsachen beschuldigt oder verdächtigt – oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Geschützt ist der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein. Der Täter kann sich durch den Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis entlasten (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Die üble Nachrede ist Antragsdelikt und wird mit Geldstrafe geahndet. Das Delikt ist vollendet, sobald die ehrverletzende Äusserung von einer Drittperson – die nicht zum privilegierten Personenkreis (insbesondere Vertrauenspersonen wie Ehegatten oder enge Familienangehörige) gehört – wahrgenommen worden ist (s. BGer 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020, E. 2.2.4; BGer 6B_440/2019 vom 18. November 2020, E. 2.4.2)

Beispiele aus der digitalen Welt sind Posts auf Facebook, Instagram oder X, in denen einer namentlich genannten oder eindeutig identifizierbaren Person ohne Beleg Unredlichkeit unterstellt wird, etwa Steuerbetrug, Antisemitismus oder Mobbing. Erfasst sind ebenso das Liken oder Teilen solcher Beiträge, sofern sie dadurch für Dritte sichtbar werden (s. BGE 146 IV 23). Häufig erfüllen auch Google-Bewertungen, kununu-Einträge (Arbeitgeber-Bewertung) oder Trustpilot-Rezensionen den Tatbestand, wenn sie unwahre Tatsachenbehauptungen über Anwältinnen, Ärzte oder Restaurants enthalten. Schliesslich ist auch eine Nachricht in einer WhatsApp-Gruppe erfasst, sobald sie über die engste Familie hinaus von einer Drittperson zur Kenntnis genommen wird.

Verleumdung (Art. 174 StGB)

Wer wider besseres Wissen rufschädigende Tatsachen behauptet oder weiterverbreitet, begeht Verleumdung gemäss Art. 174 StGB. Im Unterschied zur üblen Nachrede weiss der Täter positiv, dass die Behauptung unwahr ist; ein Entlastungsbeweis ist nicht möglich. Das Delikt wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet; geht der Täter planmässig auf Rufschädigung aus, beträgt die Strafe Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen.

Beispiele aus der digitalen Welt sind gezielte Falschnachrichten und sogenannte Rufmord-Kampagnen auf X, Telegram oder TikTok, in denen einer realen Person bewusst wahrheitswidrig vorgeworfen wird, sie sei wegen Sexualdelikten verurteilt worden oder unterhalte ein zweites Geschäftskonto im Ausland. Ebenso erfasst sind systematische negative Online-Bewertungen mit erfundenen Vorwürfen, etwa durch frustrierte Konkurrenten oder ehemalige Mitarbeitende. Schliesslich kann auch die Verbreitung von KI-generierten Falschaussagen oder manipulierten Screenshots von Chatverläufen den Tatbestand erfüllen, wenn der Täter weiss, dass die Inhalte erfunden sind.

Beschimpfung (Art. 177 StGB)

Nach Art. 177 StGB macht sich strafbar, wer eine Person durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in ihrer Ehre angreift, ohne ihr konkrete Tatsachen vorzuwerfen. Erfasst sind insbesondere Schimpfwörter und allgemein abwertende Charakterisierungen. Es handelt sich um ein Antragsdelikt mit einer Geldstrafe von bis zu 90 Tagessätzen. Bei Provokation oder unmittelbarer Erwiderung kann das Gericht Strafmilderung oder Strafbefreiung gewähren (Art. 177 Abs. 2 und 3 StGB).

Beispiele aus der digitalen Welt sind beleidigende Kommentare unter Beiträgen auf Instagram, TikTok oder YouTube («Du Idiot», «Drecksau», «Hure»), beleidigende Memes oder GIFs in WhatsApp– oder Signal-Gruppen sowie ehrverletzende E-Mails an Vorgesetzte und Kollegen. Auch Beleidigungen in Live-Chats von Streaming-Diensten wie Twitch oder in Online-Games erfüllen den Tatbestand.

Cybermobbing

Cybermobbing bezeichnet das systematische Schikanieren, Bedrohen und Blossstellen einer Person über digitale Kanäle, häufig über einen längeren Zeitraum hinweg. Typische Erscheinungsformen sind das Verbreiten von Gerüchten und Lügen in sozialen Netzwerken, das Versenden beleidigender oder bedrohlicher Nachrichten via WhatsApp und Signal, das Erstellen herabwürdigender Memes, das Veröffentlichen privater Bilder und Chatverläufe sowie das gezielte Ausschliessen aus Online-Gruppen. Im Schulkontext und am Arbeitsplatz hat sich die Praxis stark in den digitalen Raum verlagert.

Cybermobbing ist im Schweizer Strafrecht kein eigener Tatbestand. Das Verhalten kann jedoch eine Vielzahl von Bestimmungen erfüllen, namentlich die üble Nachrede (Art. 173 StGB), die Verleumdung (Art. 174 StGB), die Beschimpfung (Art. 177 StGB), die Drohung (Art. 180 StGB), die Nötigung (Art. 181 StGB), die Erpressung (Art. 156 StGB) sowie den Identitätsmissbrauch (Art. 179decies StGB).

Cybermobbing und Cyberstalking überschneiden sich häufig, sind aber nicht dasselbe. Cybermobbing zielt auf soziale Erniedrigung und Ausgrenzung und geht oft aus einer Gruppe heraus, etwa in einer Schulklasse oder einem Team. Cyberstalking richtet sich regelmässig von einer einzelnen Täterperson gegen ein bestimmtes Opfer und ist durch beharrliche Verfolgung, Belästigung oder Bedrohung gekennzeichnet, oft im Nachgang zu einer Trennung. Während Cybermobbing über eine Kombination der bestehenden Tatbestände erfasst wird, ist Cyberstalking als eigenständige Strafnorm in Art. 181b StGB verankert. In der Praxis kann Cybermobbing in Cyberstalking übergehen, sobald sich die Übergriffe konzentriert und über längere Zeit gegen eine bestimmte Person richten und deren Lebensgestaltung erheblich beeinträchtigen. Vertieft wird das Phänomen in Kapitel 10.08 Cyberstalking.

Abhören und Aufnehmen fremder Gespräche (Art. 179bis StGB)

Nach Art. 179bis StGB macht sich strafbar, wer ein fremdes nicht öffentliches* Gespräch ohne Einwilligung aller Beteiligten mit einem Abhörgerät abhört oder auf einen Tonträger aufnimmt; ebenso strafbar sind Auswertung, Weitergabe und Aufbewahrung solcher Aufnahmen. Es handelt sich um ein Antragsdelikt mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

*Im Leitentscheid BGE 146 IV 126 vom 7. Februar 2020 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung geändert und festgehalten, dass die Würdigung eines Gesprächs als «nicht öffentlich» nicht voraussetzt, dass es sich auf den Geheim- oder Privatbereich der Beteiligten bezieht oder in einem persönlichen oder geschäftlichen Kontext erfolgt. Das Gespräch ist nicht öffentlich, «wenn sich, in Anbetracht der gesamten Umstände, dessen Teilnehmer in der legitimen Erwartung unterhalten, dass ihre Äusserungen nicht für jedermann verständlich sind».

Beispiele aus der digitalen Welt sind das heimliche Mithören eines Zoom- oder Teams-Gesprächs der Nachbarn über deren ungesichertes WLAN. Ebenfalls erfasst ist der Einsatz einer Spyware-App auf dem Smartphone des Partners, mit der Telefonate mitgeschnitten werden, sowie das Eindringen in einen Smart Speaker (Alexa, Google Home), um Familiengespräche aufzuzeichnen

Unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen (Art. 179ter StGB)

Wer als selbst beteiligter Gesprächspartner ein nicht öffentliches* Gespräch ohne Einwilligung der anderen Beteiligten aufzeichnet (oder eine solche Aufnahme aufbewahrt, auswertet oder Dritten zugänglich macht), macht sich nach Art. 179ter StGB strafbar. Es handelt sich um ein Antragsdelikt mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

*Im Leitentscheid BGE 146 IV 126 vom 7. Februar 2020 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung geändert und festgehalten, dass die Würdigung eines Gesprächs als «nicht öffentlich» nicht voraussetzt, dass es sich auf den Geheim- oder Privatbereich der Beteiligten bezieht oder in einem persönlichen oder geschäftlichen Kontext erfolgt. Das Gespräch ist nicht öffentlich, «wenn sich, in Anbetracht der gesamten Umstände, dessen Teilnehmer in der legitimen Erwartung unterhalten, dass ihre Äusserungen nicht für jedermann verständlich sind».

Ein Beispiel aus der digitalen Welt ist das heimliche Mitschneiden eines Telefonats mit dem Vorgesetzten via Aufnahmefunktion des Smartphones, etwa um Druck zu erzeugen oder Beweise zu sammeln. Ebenso strafbar ist die heimliche Aufzeichnung einer Online-Sitzung in Zoom oder Teams mittels externer Software, obwohl die Aufzeichnungsfunktion der Plattform deaktiviert ist. Auch das Voicememo eines Beratungsgesprächs ohne Wissen der Klientin fällt darunter. Bei Sprachnachrichten in WhatsApp oder Signal ist hingegen das Speichern erhaltener Nachrichten in der Regel unproblematisch, weil die andere Partei mit der Übertragung rechnet; problematisch wird es, wenn ein Live-Voice-Call heimlich mitgeschnitten wird.

Das heimliche Aufnehmen von Unterricht einer Schule, einer Uni oder Hochschule erfüllt in der Regel nicht den Tatbestand des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen nach Art. 179terStGB. Diese Bestimmung schützt nur «nicht öffentliche Gespräche», also Äusserungen, bei denen die Beteiligten legitim erwarten dürfen, dass sie nicht für ein breites Publikum bestimmt sind. Eine Vorlesung richtet sich aber gerade an einen grossen, offenen Hörerkreis – die Lehrperson rechnet damit, dass viele Schülerinnen und Schüler bzw. Studierende zuhören und mitschreiben. Anders kann es bei kleinen Seminaren, Übungsgruppen oder Sprechstundengesprächen liegen, in denen ein vertraulicher Rahmen besteht. Trotzdem ist die heimliche Aufzeichnung nicht erlaubt: Die Vorlesung ist als wissenschaftliches Sprachwerk möglicherweise ganz oder teilweise urheberrechtlich geschützt (Art. 2 URG) und darf ohne Zustimmung der Lehrperson nicht aufgezeichnet oder weitergegeben werden. Hinzu kommt der Persönlichkeitsschutz am eigenen Wort und Bild (Art. 28 ZGB) sowie das Hausrecht der Schule, Uni oder Hochschule, das in Studien- und Hausordnungen meist ausdrücklich geregelt ist.

Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB)

Gemäss Art. 179quaterStGB macht sich strafbar, wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich oder eine nicht ohne Weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich einer anderen Person ohne deren Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt; ebenso die Auswertung, Weitergabe oder Aufbewahrung solcher Aufnahmen. Es handelt sich um ein Antragsdelikt mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Beispiele aus der digitalen Welt sind heimliche Foto- oder Videoaufnahmen einer Person in der Umkleidekabine oder im Hotelzimmer mit Smartphone oder Mini-Kamera. Erfasst sind ferner Drohnenflüge mit Kamera über einen privaten Garten, das heimliche Filmen aus Smart-Home-Kameras oder Türklingelkameras in fremde Wohnungen sowie der Einsatz versteckter Kameras (Kugelschreiber, Steckdosen, Rauchmelder).

Nicht strafbares Aufnehmen (Art. 179quinquies StGB)

Weder Art. 179bis noch Art. 179ter StGB greifen, wenn ein Gesprächsteilnehmer oder Anschlussinhaber Fernmeldegespräche entweder mit Hilfs-, Rettungs- und Sicherheitsdiensten oder im Geschäftsverkehr aufnimmt, soweit Letztere Bestellungen, Aufträge, Reservationen oder ähnliche Geschäftsvorfälle zum Inhalt haben. Solche Aufnahmen dürfen nach Art. 179quinquies StGB ausschliesslich zur Beweisführung verwertet werden. Achtung: Die datenschutzrechtlichen Grundsätze (Information, Zweckbindung, Verhältnismässigkeit) sind trotzdem einzuhalten (s. Kapitel 06 Data Protection).

Beispiele aus der digitalen Welt sind die Aufzeichnung eines Notrufs an 112, 117 oder 144 durch die Einsatzzentrale oder die Aufnahme telefonischer Bestellungen in einem Call-Center («Dieses Gespräch wird zu Trainings- und Beweiszwecken aufgezeichnet»). 

Unbefugtes Beschaffen von Personendaten (Art. 179novies StGB)

Nach Art. 179novies StGB macht sich strafbar, wer unbefugt besonders schützenswerte Personendaten, die nicht für jedermann zugänglich sind, beschafft. Es handelt sich um ein Antragsdelikt mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Geschützt sind insbesondere Daten zu Gesundheit, religiösen oder politischen Überzeugungen, sexueller Orientierung, biometrische und genetische Daten sowie Daten über Strafsachen (Art. 5 lit. c DSG; s. Kapitel 06 Data Protection).

Beispiele aus der digitalen Welt sind das Eindringen in eine elektronische Patientenakte oder ein HR-System, um Gesundheits- oder Lohndaten von Drittpersonen einzusehen, sowie die Beschaffung und Weitergabe von Mitgliederlisten einer politischen Partei oder einer Religionsgemeinschaft. Hochaktuell ist die Datenexfiltration im Rahmen eines Cyberangriffs auf ein Spital, eine Krankenkasse oder eine Anwaltskanzlei mit anschliessender Veröffentlichung im Darknet.

Identitätsmissbrauch (Art. 179decies StGB)

 s. Kapitel 05.03 Identity Sharing, Identity Theft

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