Nach Art. 181b StGB («Nachstellung») wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden auf eine Weise beharrlich verfolgt, belästigt oder bedroht, die geeignet ist, seine Lebensgestaltungsfreiheit erheblich zu beschränken.
Der Tatbestand ist als Auffangtatbestand für eine Mehrheit von für sich genommen oft sozialadäquaten Einzelhandlungen konzipiert, deren Kumulation die Lebensgestaltungsfreiheit erheblich beeinträchtigt. Er wirkt nach Auffassung der Kommission als lex specialis gegenüber Art. 180 StGB (Drohung) und Art. 181 StGB (Nötigung) (Bericht RK-N, BBl 2024 751).
In der digitalen Welt findet Stalking heute typischerweise in Form von Cyberstalking statt – etwa durch massenhaftes Versenden von Nachrichten, Beobachten über soziale Medien, Einrichten von Fake-Profilen, Mitschneiden von Standortdaten oder Einschleusen von Stalkerware. Der Gesetzgeber hat bewusst auf eine eigenständige Erfassung des Cyberstalking verzichtet: Eine ausdrückliche Nennung wäre nach Auffassung der Kommission «der bisherigen Gesetzgebung … fremd»; die digitalen Tatformen werden vielmehr von der allgemeinen Formulierung «beharrlich verfolgt, belästigt oder bedroht» mitumfasst (Bericht RK-N, BBl 2024 751, unter Hinweis auf Schwarzenegger/Gurt).
Bei einer Nachstellung im digitalen Raum treten regelmässig weitere Tatbestände in Konkurrenz. Der Bericht der RK-N nennt namentlich Art. 179septies StGB (Missbrauch einer Fernmeldeanlage zur Beunruhigung oder Belästigung) sowie Art. 179decies StGB (Identitätsmissbrauch → s. Kapitel 05.03 Identity Sharing, Identity Theft); Letzterer entspricht inhaltlich der im Vorentwurf vorgesehenen Erfassung von «digitalem Stalking im Netz und über Apps» (Bericht RK-N, BBl 2024 751).
Daneben besteht weiterhin auch der zivilrechtliche Persönlichkeitsschutz nach Art. 28b ZGB.
