08.07.01 Patentierbarkeit von Software und KI in Europa

Ein Patent gibt seinem Inhaber das exklusive Recht, eine Erfindung für bis zu 20 Jahre wirtschaftlich zu verwerten – und anderen deren Nutzung zu verbieten. Für Softwareunternehmen kann ein Patent daher einen entscheidenden Wettbewerbsvorteil bedeuten. Das Problem: In Europa inklusive der Schweiz ist Software grundsätzlich nicht patentierbar. Der Schutz von Programmcode erfolgt über das Urheberrecht (-> Kapitel 08.05.02 Urheberrechtlicher Schutz von Software), das aber nur die Software an sich schützt, nicht die dahinterliegende Idee. Wer dieselbe Idee in einer anderen Software umsetzt, verletzt kein Urheberrecht. Genau hier setzt das Patent an – es schützt die technische Idee selbst. Doch wann genau wird aus einer «nicht patentierbaren Software» eine patentierbare Erfindung?

Rechtsgrundlagen im Überblick

Übergeordnet regelt Art. 52 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ), das die Grundlage für das Europäische Patentamt (EPA) und die von diesem erteilten Patente (-> Kapitel 08.07 Patent) ist und bei dem auch die Schweiz Mitglied ist, die Frage. Abs. 2 lit. c zählt «Programme für Datenverarbeitungsanlagen» (d.h. Computerprogramme) zu den Gegenständen, die nicht als Erfindungen gelten. Allerdings enthält Abs. 3 einen wichtigen Vorbehalt: Dieser Ausschluss greift nur, soweit sich die Anmeldung auf Software «als solche» bezieht – also auf das reine Programm ohne jeden technischen Mehrwert. Sobald die Software mehr leistet als blossen Code, öffnet sich die Tür zur Patentierung.

In der Schweiz fehlt ein solcher ausdrücklicher Ausschluss im Patentgesetz (PatG,). Art. 1 PatG verlangt lediglich eine «neue gewerblich anwendbare Erfindung» – also eine Erfindung, die man in der Wirtschaft nutzen kann. In der Praxis wendet das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE), u.a. das schweizerische Patentamt, jedoch dieselben Massstäbe an wie das Europäische Patentamt EPA (IGE-Richtlinien für die Sachprüfung, S. 15–20). In der Praxis gelten in der Schweiz und der EU daher die gleichen Spielregeln.

Hürden zum Softwarepatent

Das Europäische Patentamt (EPA) und seine Beschwerdekammern haben über Jahrzehnte einen klaren zweistufigen Test entwickelt:

Hürde 1 – Hat die Erfindung überhaupt einen technischen Bezug? Diese Eingangsprüfung ist bewusst niedrig angesetzt. Es genügt, wenn die Anmeldung irgendeinen Bezug zu technischen Mitteln enthält – z.B. die Aussage, dass das Verfahren «auf einem Computer ausgeführt» wird (Entscheid T 258/03 – Auction Method/Hitachi, 21. April 2004). Fast jede Softwareanmeldung überwindet diese Hürde.

Hürde 2 – Leistet die Software einen echten technischen Beitrag? Hier wird es anspruchsvoll. Das Europäische Patentamt EPA wendet den sogenannten COMVIK-Ansatz an (Entscheid T 641/00 – Two Identities/COMVIK, 26. September 2002). Die Kernregel lautet: Wenn eine Erfindung technische und nichttechnische Bestandteile vermischt, dürfen nur die technischen Bestandteile die Patentwürdigkeit begründen. Ein konkretes Beispiel: Eine App, die ein neuartiges Geschäftsmodell für Taxifahrten umsetzt, ist nicht patentierbar – das neue Geschäftsmodell ist ein nichttechnischer Bestandteil. Wenn dieselbe App aber einen neuartigen Algorithmus enthält, der die GPS-Signalverarbeitung im Smartphone technisch verbessert, kann genau dieser Aspekt patentierbar sein. Das Geschäftsmodell wird dabei als bekannte Rahmenbedingung behandelt; nur die technische Verbesserung zählt.

Schlüsselfrage: Was ist ein «weiterer technischer Effekt»?

Jede Software bewirkt beim Ausführen auf einem Computer gewisse physische Vorgänge – Strom fliesst durch Transistoren, Daten werden im Speicher abgelegt. Diese normalen Wechselwirkungen zwischen Programm und Hardware reichen für ein Patent nicht aus. Patentierbar wird Software erst, wenn sie darüber hinaus einen «weiteren technischen Effekt» erzeugt. Dieses Kriterium stammt aus dem Leitentscheid T 1173/97 – Computer Program Product/IBM (1. Juli 1998) und wurde von der Grossen Beschwerdekammer in G 3/08 (2010) und G 1/19 (2021) bestätigt.

Wichtig: Dieser weitere technische Effekt muss nicht ausserhalb des Computers stattfinden – auch eine rein computerinterne Verbesserung genügt.

Beispiele patentierbarer Software: ein Komprimierungsalgorithmus, der den Speicherverbrauch um 40 % senkt; eine verbesserte Verschlüsselungsmethode, die Daten sicherer überträgt; ein Bildverarbeitungsalgorithmus, der Röntgenbilder schärfer darstellt; ein Steuerungsprogramm, das die Bremsanlage eines Autos (ABS) regelt; eine Computersimulation, die das Verhalten eines technischen Bauteils vorhersagt (G 1/19).

Beispiele nicht patentierbarer Software: ein Programm, das Aktienkurse nach einer neuen Finanzmethode prognostiziert (rein geschäftlich); eine App, die Spielregeln für ein Brettspiel digital umsetzt, ohne technische Innovation; eine Software, die einen bestehenden Verwaltungsprozess lediglich automatisiert.

Und künstliche Intelligenz?

Künstliche Intelligenz (KI) und Machine Learning werden vom Europäischen Patentamt EPA als Unterfall mathematischer Methoden eingestuft (EPO Guidelines for Examination, Abschnitt G-II, 3.3.1, Fassung 1. April 2025). Es gelten dieselben zwei Hürden wie bei jeder anderen Software. Ein KI-Algorithmus «als solcher» – z. B. ein neues neuronales Netzwerk ohne konkreten Anwendungsbezug – ist nicht patentierbar. Patentierbar wird er, wenn er auf ein technisches Problem angewandt wird (z.B. ein KI-Modell, das Tumore in MRI-Aufnahmen erkennt) oder für eine bestimmte technische Umsetzung optimiert ist (z.B. ein Algorithmus, der speziell für den effizienten Betrieb auf einem Mikrocontroller angepasst wurde).

Praxischeckliste: Ist meine Software patentierbar?

Löst die Software ein technisches Problem?Die Aufgabe muss technischer Natur sein – z. B. «Wie kann man Bilddaten schneller komprimieren?», nicht «Wie kann man ein neues Preismodell umsetzen?»
Erzeugt sie einen technischen Mehrwert, der über das blosse Ausführen auf einem Computer hinausgeht?Z.B. schnellere Verarbeitung, geringerer Energieverbrauch, bessere Signalqualität oder Steuerung eines physischen Prozesses.
Ist die Lösung neu?Es darf keine frühere Veröffentlichung, kein älteres Patent und kein bekanntes Produkt geben, das dieselbe technische Lösung bereits zeigt (sog. «Stand der Technik»).
Ist die Lösung nicht naheliegend?Eine durchschnittliche Fachperson im betreffenden Gebiet hätte die Lösung nicht ohne Weiteres gefunden. Dabei zählen nur die technischen Aspekte (COMVIK-Ansatz).

Fazit: Können alle sechs Fragen mit Ja beantwortet werden, bestehen gute Aussichten auf eine Patenterteilung – sowohl beim Europäischen Patentamt EPA als auch beim schweizerischen Patentamt IGE.

Praxis-Case
Swiss Re – «Risikotransferkonfigurator»

(BVGer B-1711/2023 vom 18. März 2026)

Was wollte Swiss Re patentieren?

Die Swiss Reinsurance Company Ltd. meldete ein digitales System zur automatisierten Vorhersage von Naturkatastrophenschäden zum Patent an (Anmeldung CH717707 «Risikotransferkonfigurator und Simulationsmodul»).

Vereinfacht: Eine Rückversicherung muss wissen, wie teuer ein Risiko ist, bevor sie eine Prämie festlegen kann. Swiss Res System sollte diese Berechnung automatisieren: Nutzer:innen scannen mit dem Smartphone ein versichertes Gebäude oder Objekt, das System erfasst über GPS, Kamera und optische Sensoren Standort und physische Eigenschaften (Bausubstanz, Flutzone, Erdbebenrisiko), speist die Daten in eine Simulationsmaschine ein, die mit mathematischen Methoden wie Clustering und Geocoding eine Verlustverteilung für seismische Ereignisse, Stürme und Überschwemmungen berechnet – und daraus die Versicherungsprämie ableitet.

Was sagte das Bundesverwaltungsgericht? (E. 4–6)

Das IGE hatte die Anmeldung als nicht patentierbare Geschäftsmethode zurückgewiesen. Das BVGer bestätigt:

    • GPS-Standortdaten via Smartphone (E. 5.1): Die Erfassung und Übermittlung von Standortdaten über mobile Geräte ist eine blosse Datenübermittlung – kein technischer Beitrag.
    • Clustering und Geocoding (E. 5.2): Diese mathematischen Methoden könnten grundsätzlich technischen Charakter begründen. Swiss Re hat aber nicht dargelegt, welches technische Problem damit gelöst und welche spezifisch-technische Ausgestaltung entwickelt wurde.
    • Simulation und Prämienberechnung (E. 5.3): Das Kernstück ist eine reine Geschäftsmethode zur Berechnung von Versicherungsprämien. Auch die mathematische Wiedergabe von Naturgesetzen löst kein technisches Problem, wenn Daten einfach auf einem vernetzten Computersystem verarbeitet werden, ohne spezifisch technische Mittel.

Die Kernaussage des Gerichts (E. 5.3): Die blosse Automatisierung einer nicht-technischen Tätigkeit ist grundsätzlich nicht patentierbar.