07.06 EU Digital Markets Act (DMA)

07 Wettbewerbsrecht in der digitalen Welt

Die Verordnung der Europäischen Union (EU) 2022/1925 vom 14. September 2022, gemeinhin Digital Markets Act (DMA) genannt, soll die Märkte im digitalen Sektor fairer und wettbewerbsfähiger machen. Zu diesem Zweck legt die DMA eine Reihe klar definierter objektiver Kriterien zur Ermittlung von sogenannten «Gatekeepern» fest. Bei Gatekeepern handelt es sich um grosse digitale Plattformen, die sogenannte Kernplattformdienste anbieten. Als solche definiert die EU-Kommission Online-Suchmaschinen (z.B. Google Search), Online-Vermittlungsdienste (z.B. Google Play Store, Apple App Store), soziale Netzwerke (z.B. Facebook); Video-Sharing-Plattformen (z.B. YouTube), Kommunikationsplattformen (z.B. WhatsApp, Gmail), Werbedienstleistungen (z.B. Google Ads), Betriebssysteme (z.B. Android, iOS), Cloud-Dienste (z.B. Amazon Web Services). Gatekeepers müssen die im DMA aufgeführten Gebote und Verbote einhalten. Das DMA ist eines der ersten Regulierungsinstrumente, das die Gatekeeper-Macht der grössten digitalen Unternehmen umfassend reguliert. Der DMA ergänzt die EU-Wettbewerbsregeln, die weiterhin uneingeschränkt gelten, ändert sie aber nicht.

Das DMA verpflichtet die Gatekeeper zu Do’s und Don’ts, die sie in ihrem täglichen Betrieb erfüllen müssen.

Beispiele für die Do’s“:

  • es Dritten ermöglichen, in bestimmten Situationen mit den eigenen Diensten des Gatekeepers zusammenzuarbeiten;
  • ihren Geschäftsanwendern den Zugriff auf die Daten zu ermöglichen, die sie bei der Nutzung der Plattform des Gatekeepers generieren.
  • den Unternehmen, die auf ihrer Plattform werben, die notwendigen Instrumente und Informationen zur Verfügung stellen, damit Werbende und Publizierende ihre vom Gatekeeper gehosteten Anzeigen selbst und unabhängig überprüfen können
  • ihren gewerblichen Nutzern die Möglichkeit geben, ihr Angebot zu bewerben und Verträge mit ihren Kunden ausserhalb der Plattform des Gatekeepers abzuschliessen

Beispiele für Don’ts:

  • Dienstleistungen und Waren, die vom Gatekeeper selbst auf dessen Plattform angeboten werden, im Ranking vorteilhafter zu behandeln, als ähnliche Dienstleistungen oder Waren, die von Dritten auf der Plattform des Gatekeepers angeboten werden
  • verhindern, dass Konsumentinnen und Konsumenten mit Unternehmen ausserhalb ihrer Plattformen Geschäfte tätigen können
  • verhindern, dass User eine vorinstallierte Software oder App deinstallieren, wenn sie dies wünschen
  • Endnutzer ausserhalb des Kerndienstes der Gatekeeper-Plattform zum Zweck der gezielten Werbung zu tracken, ohne dass dafür eine wirksame Einwilligung erteilt wurde

Wenn die Gatekeeper diese Pflichten nicht einhalten, können sie von der EU-Kommission mit Geldbussen von bis zu 10 % des weltweiten (!) Jahresumsatzes oder bis zu 20 % bei wiederholten Verstössen belangt werden. Es können auch periodische Strafzahlungen von bis zu 5 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes verhängt werden. Zudem kann die Kommission bei systematischen Verstössen weitere Abhilfemassnahmen anordnen.

Quelle und Literaturtipp: https://digital-markets-act.ec.europa.eu/index_en

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