07.06 EU Digital Markets Act (DMA)

07 Wettbewerbsrecht in der digitalen Welt

Der Digital Markets Act (DMA) ist eine EU-Verordnung, die am 1. November 2022 in Kraft trat und seit dem 2. Mai 2023 anwendbar ist. Zusammen mit dem Digital Services Act (DSA) bildet er das zentrale EU-Gesetzespaket zur Regulierung der digitalen Wirtschaft. Während der DSA auf die Sicherheit und Transparenz digitaler Dienste abzielt, verfolgt der DMA ein wettbewerbsrechtliches Ziel: Er soll sicherstellen, dass digitale Märkte in der EU bestreitbar und fair bleiben. Der DMA ergänzt die bestehenden EU-Wettbewerbsregeln, ersetzt diese aber nicht. Er verfolgt einen neuartigen Ex-ante-Ansatz (ex ante: lat. im Voraus): Statt wie im klassischen Kartellrecht im Nachhinein einzelne Verstösse zu verfolgen, legt der DMA im Voraus konkrete Ge- und Verbote für bestimmte Unternehmen fest.

Gatekeeper-Konzept

Adressaten des DMA sind sogenannte Gatekeeper (Torwächter) – Unternehmen, die zentrale Plattformdienste (Core Platform Services) betreiben und drei kumulative Kriterien erfüllen: (1) erheblicher Einfluss auf den EU-Binnenmarkt (Jahresumsatz ≥ 7,5 Mrd. EUR oder Marktkapitalisierung ≥ 75 Mrd. EUR), (2) wichtiges Zugangstor zwischen gewerblichen Nutzern und Endnutzern (≥ 45 Mio. monatliche Endnutzer und ≥ 10’000 jährliche gewerbliche Nutzer in der EU), und (3) eine gefestigte, dauerhafte Marktposition (Schwellenwerte über drei aufeinanderfolgende Jahre erfüllt). Zu den zentralen Plattformdiensten zählen unter anderem Suchmaschinen, App-Stores, Betriebssysteme, soziale Netzwerke, Messenger-Dienste, Werbedienste und Online-Vermittlungsdienste.

Die EU-Kommission hat am 6. September 2023 erstmals sechs Gatekeeper benannt: Alphabet (Google), Amazon, Apple, ByteDance (TikTok), Meta und Microsoft. Im Mai 2024 wurde zudem Booking Holdings (Booking.com) als siebter Gatekeeper designiert. Insgesamt sind derzeit (18.03.2026) 23 zentrale Plattformdienste dieser Gatekeeper vom DMA erfasst: EU-Gatekeepers Portal.

Wesentliche Pflichten und Verbote für Gatekeeper

Die Artikel 5–7 DMA enthalten einen Katalog konkreter Verhaltensregeln für Gatekeeper. Die wichtigsten Pflichten im Überblick:

    • Keine Datenzusammenführung ohne ausdrückliche Einwilligung der Nutzer (Art. 5 Abs. 2 DMA)
    • Freie Kommunikation: Gewerbliche Nutzer dürfen Angebote auch ausserhalb der Plattform bewerben und dort Verträge abschliessen (Art. 5 Abs. 4 DMA)
    • Keine Selbstbevorzugung: Eigene Produkte dürfen in Suchergebnissen oder Rankings nicht bevorzugt werden (Art. 6 Abs. 5 DMA)
    • Interoperabilität von Messenger-Diensten (Art. 7 DMA)
    • Datenportabilität und Datenzugang für Nutzer und gewerbliche Anbieter (Art. 6 Abs. 9 und 10 DMA)
    • Deinstallierbarkeit vorinstallierter Apps und freie Wahl des Standardbrowsers (Art. 6 Abs. 3 DMA)

Durchsetzung und Sanktionen

Die Europäische Kommission ist alleinige Durchsetzungsbehörde des DMA. Die Sanktionen sind empfindlich: Geldbussen bis zu 10 % des weltweiten Jahresumsatzes (bei Wiederholung bis 20 %) und Zwangsgelder bis 5 % des täglichen Umsatzes (Art. 30 f. DMA). Bei systematischen Verstössen sind auch strukturelle Massnahmen möglich (Art. 18 DMA). Im April 2025 wurden erstmals Bussen verhängt: 500 Mio. EUR gegen Apple (Verstoss gegen die Anti-Steering-Pflicht) und 200 Mio. EUR gegen Meta (unzureichende Wahlmöglichkeit für datensparsame Nutzung) (Pressemitteilung der EU-Kommission vom 23.04.2025).

Relevanz aus schweizerischer Sicht

Der DMA gilt als EU-Verordnung nicht direkt in der Schweiz. Dennoch ist er für die Schweiz in mehrfacher Hinsicht relevant:

Direkte Auswirkungen: Schweizer Unternehmen, die ihre Dienste im EU-Binnenmarkt anbieten, unterliegen aufgrund der extraterritorialen Wirkung des DMA dessen Vorschriften und müssen gegebenenfalls einen EU-Rechtsvertreter benennen. Da die Schwellenwerte für eine Gatekeeper-Designierung allerdings sehr hoch sind, dürfte dies derzeit kaum ein Schweizer Unternehmen direkt betreffen. Umgekehrt profitieren Schweizer gewerbliche Nutzer von Gatekeeper-Plattformen von den neuen Rechten, etwa der Möglichkeit, ihre Angebote auch ausserhalb der Plattform zu bewerben und eigene Vertriebswege zu nutzen.

Indirekte Auswirkungen: Es ist davon auszugehen, dass die grossen Plattformen die DMA-Vorgaben nicht nur in der EU umsetzen, sondern weitgehend auch in der Schweiz anwenden werden, da sich eine «Schweiz-spezifische Lösung» mit anderen technischen Standards für die Unternehmen kaum lohnt. Schweizer Nutzerinnen und Nutzer dürften daher indirekt von der erhöhten Transparenz und den Sorgfaltspflichten profitieren.

Schweizerische Regulierung: Die Schweiz verfügt mit Art. 7 KG («Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung») und dem seit 2022 geltenden Instrument der relativen Marktmacht (Art. 4 Abs. 2bis KG) über wettbewerbsrechtliche Instrumente, die teilweise ähnliche Ziele verfolgen. Der Bundesrat sieht im bestehenden Kartellrecht ein grundsätzlich ausreichendes Instrumentarium und hat einen eigenständigen DMA für die Schweiz bisher abgelehnt. Im Oktober 2025 hat er allerdings einen Gesetzentwurf zur Regulierung von Social Media und Suchmaschinen in die Vernehmlassung geschickt (lief bis Februar 2026), der sich am EU-Modell orientiert (Medienmitteilung Bundesrat vom 29.10.2025).

Quelle und Literaturtipp: https://digital-markets-act.ec.europa.eu/index_en

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