04 Verträge in digitalen Projekten
Titel eines Vertrages
Bei einem Vertrag ist juristisch nicht wichtig, was drauf steht, sondern was drin steht. D.h., welcher Titel ein Vertrag trägt, ist nicht wirklich relevant. Auch können die Parteien den Typ des Vertrages nicht durch die Wahl eines Titels bestimmen (!). Häufig steht z.B. auf Verträgen «Auftrag», obwohl es sich juristisch um einen Werkvertrag handelt. Aus diesem Grund verwende ich bei Verträgen in der Regel lediglich den Titel «Vertrag» oder «Vereinbarung», ohne weitere Typisierung. Dafür setze ich häufig einen Betreff (nach den Vertragsparteien), dem der Leser, der mit der Vertragssache noch nicht vertraut ist, entnehmen kann, um was es im Vertrag grob geht.
Vertragsparteien
Eine genaue Individualisierung der Parteien ist bei Verträgen essenziell, insbesondere auch bei Gesellschaften. Wird z.B. in einem Vertrag lediglich «Novartis» als Partei aufgeführt, ist das absolut ungenügend. Alleine in der Schweiz gibt es 22 Gesellschaften und Stiftungen mit der Bezeichnung «Novartis», wovon bis auf vier alle ihren Sitz in Basel an der gleichen Adresse haben (s. Novartis-Gesellschaften in zefix.ch). Damit wäre lediglich mit der Bezeichnung «Novartis» nicht genügend substantiiert, welche der Gesellschaften bzw. Stiftungen effektiv Partei ist. Der Vertrag wäre damit u.U. ungültig (!). Wenn also Gesellschaften Partei sind, sollten deren genaue Firma (in der Schweiz Name der Gesellschaft) im offiziellen Zentralen Firmenindex zefix.ch recherchiert und verwendet werden.
Zeichnungsberechtigung
Vor allem bei der Vertretung von Unternehmen durch ihre Mitarbeitenden ist die Berechtigung, Verträge für das Unternehmen einzugehen bzw. Verträge zu unterzeichnen, die Zeichnungsberechtigung, von grösster Relevanz. Denn Art. 38 f. OR bestimmt, dass ein Vertrag ungültig ist, falls er von einem Unternehmensvertreter unterzeichnet wird, der dazu nicht ermächtigt ist, sofern das Unternehmen den Vertrag nicht im Nachhinein genehmigt.
Mitarbeitende können in verschiedener Art von Unternehmen zum Abschluss von Verträgen ermächtigt werden. Zum einen erhalten Mitarbeitende eine Zeichnungsberechtigung, die in der Folge im Handelsregister publiziert wird. Dieses ist denn auch die wichtigste Quelle, um zu prüfen, ob jemand zeichnungsberechtigt ist und kann über die Internet-Adresse www.zefix.ch abgerufen werden. Im Handelsregister werden verschiedene Typen von Zeichnungsberechtigungen publiziert. Da gibt es einmal die Einzelzeichnungsberechtigung. Diese bedeutet, dass jemand das Unternehmen alleine in Verträgen verpflichten darf. Dieser Typ von Zeichnungsberechtigung ist sehr selten geworden und existiert eigentlich nur noch in kleinen Unternehmen. In grösseren Unternehmen ist eine Einzelzeichnungsberechtigungen praktisch nur noch für Unternehmensgründer vorgesehen, den sogenannten Patrons (s. dazu z.B. den Handelsregisterauszug der Galliker Transport AG nochfolgend). Die Kollektivzeichnungsberechtigung zu zweien bedeutet, dass jemand nur zusammen mit einem anderen Zeichnungsberechtigten für das Unternehmen Verträge abschliessen kann. In diesem Fall müssen also unter einem Vertrag zwingend zwei Unterschriften stehen. Zudem gibt es noch die Prokura. Die Erteilung der Prokura ist in Unternehmen häufig mit einem Anstieg in der Hierarchie verbunden. Effektiv ist es eine eingeschränkte Zeichnungsberechtigung gemäss Art. 458 ff. OR. Auch die Prokura kann entweder als Einzelprokura oder als Kollektivprokura erteilt werden. Schlussendlich gibt es auch die Möglichkeit, im Handelsregister zu publizieren, dass gewisse Vertreter des Unternehmens nur zusammen mit bestimmten anderen Vertretern unterzeichnen dürfen oder mit bestimmten anderen Vertreter gerade nicht. Diesen m.E. sehr seltenen Fall findet man bei der mir persönlich bekannten Transport-Dynastie Galliker in Altishofen. Deren Logistik-Konzern wird von verschiedenen Familien der Dynastie geführt. Dabei will das Unternehmen offenbar nicht, dass die eine Familie das Unternehemen ohne das Einverständnis mindestens einer anderen Familie verpflichten kann. Den entsprechenden Handelsregisterauszug findet sich unter folgendem Link: Galliker Transport AG. Dort sieht man auch die anderen, hier erwähnten, im Handelsregister publizierten Zeichnungsberechtigungen. Neben diesen im Handelsregister publizierten Zeichnungsberechtigungen gibt es zudem die nicht publizierte Spezialvollmacht gemäss Art. 462 OR, die sich i.d.R. auf ein bestimmtes Gewerbe oder ein bestimmtes Geschäft erstreckt. Ebenfalls gibt es in der Praxis die sogenannte Anscheinsvollmacht. Bei diesem Typ von Vollmacht dulden Unternehmen, dass Mitarbeitende Verträge ohne explizite Bevollmächtigung eingehen, wobei deren Kunden basierend auf dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 2 Zivilgesetzbuch, ZGB) aufgrund besonderer Umstände darauf vertrauen dürfen, dass das Unternehmen solche Vertragsabschlüsse genehmigt. Z.B. habe ich schon selbst erlebt, dass Verkäufer von Autogaragen Auto-Kaufverträge einzeln unterzeichnen, obwohl dies so nicht im Handelsregister vermerkt ist. Es handelt sich aber offensichtlich um eine entsprechende Usanz der Garage. Dazu gehören auch die Kassierinnen und Kassiers von Supermärkten wie Coop und Migros. Deren Vollmacht zum Verkauf von Waren des Unternehmens ergibt sich unmittelbar aus deren Stelle bzw. Stellenbeschrieb. Diese Vollmacht ist übrigens umfassend. So darf z.B. eine Kassierin von Migros effektiv den ganzen Laden verkaufen, selbstverständlich ohne Immobilie und Infrastruktur.
Wenn ein Mitarbeiter eines Unternehmens ohne entsprechende Bevollmächtigung sein Unternehmen vertraglich verpflichtet, der Vertrag ist aber wegen fehlender Bevollmächtigung ungültig und wird auch nicht nachträglich vom Unternehmen genehmigt (s. dazu vorne), kann der Mitarbeiter für das Dahinfallen des Vertrags von der Gegenpartei des Vertrages für einen allfälligen Schaden daraus direkt haftbar gemacht werden (!; Art. 39 OR). Aus diesem Grund ist es wichtig, dass Mitarbeitende bei ihrem täglichen Handeln für ihr Unternehmen darauf achten, ob sie entweder gemäss Handelsregister, gemäss expliziter Spezialvollmacht, basierend auf einem Stellenbeschrieb oder mit offensichtlicher Duldung des Unternehmens zeichnungsberechtigt sind.

Avolta/Dufry – Ungenügende Unterschrift, Millionen futsch
Als der langjährige stellvertretende Konzernchef des Basler Duty-free-Konzerns Avolta (früher: Dufry) das Unternehmen Ende 2020 verliess, unterzeichnete er mit dem Konzernchef eine grosszügige Abgangsvereinbarung: ein weiteres Jahresgehalt plus nochmals ein Jahresgehalt als Entschädigung für ein Konkurrenzverbot. Doch als die Millionen fällig wurden, zahlte der Konzern nicht – eine interne Untersuchung hatte einen für ihn sehr willkommenen Mangel zutage gefördert: Dem Konzernchef fehlte die Berechtigung, so zu unterschreiben, wie er unterschrieben hatte. Erstens hatte er allein unterschrieben, obwohl er laut Handelsregister nur zusammen mit einer zweiten Person für das Unternehmen unterschreiben durfte (Kollektivunterschrift zu zweien). Und zweitens hatte er im Namen der Basler Holding unterschrieben – angestellt war der Manager aber seit 2007 bei einer Tochtergesellschaft. Der Manager klagte auf rund 6,5 Millionen, durch alle Instanzen. Ohne Erfolg: Auch das Bundesgericht kam zum Schluss, die Vereinbarung sei ungültig – der Manager ging leer aus (Urteil des Bundesgerichts 4A_625/2025 vom 1. Mai 2026).
