04.03 Form von Verträgen

04 Verträge in digitalen Projekten

Grundsatz der Formfreiheit

Gemäss Art. 11 OR bedürfen Verträge zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt. Mit anderen Worten gilt im schweizerischen Vertragsrecht der Grundsatz der Formfreiheit. Und effektiv können alle für die digitale Welt wichtigen Verträge formlos abgeschlossen werden, insbesondere der Kaufvertrag, Auftrag, Werkvertrag und Lizenzvertrag. Aber 8ung! Verlangt das Gesetz eine besondere Vertragsform und wird diese nicht eingehalten, ist der Vertrag grundsätzlich ungültig (!).

Vertragsrechtliche Formen

Vom Gesetz vorgesehene Formen sind die einfache Schriftlichkeit, die qualifizierte Schriftlichkeit und die Beurkundung. Einfach Schriftlichkeit bedeutet, dass ein Vertrag auf Papier gedruckt und von Hand unterschrieben wird. Letzteres ist mittels qualifizierter digitaler Signatur (s. Kapitel 04 Qualifizierte digitale Signatur) z.B. auch im PDF-Format möglich. Bei der qualifizierten Schriftlichkeit, müssen z.B. einzelne Elemente des Vertrages handschriftlich ausgefüllt werden, wie z.B. bei der Bürgschaft. Schlussendlich muss ein Vertrag, bei dem das Gesetz die Form der Beurkundung vorsieht, von einem/r Notar/in beurkundet werden, was z.B. bei Grundstückkauf der Fall ist.

Empfehlung der Schriftlichkeit, auch bei Formfreiheit

Auch wenn das Gesetz nur in seltenen Fällen Schriftform für Verträge vorschreibt, ist die Schriftform in der Praxis mündlichen Vereinbarungen oder Vereinbarungen durch konkludentes Verhalten* vorzuziehen, sogar, wenn ein solches Schriftstück nicht einmal unterzeichnet, sondern nur per E-Mail ausgetauscht wird. In letzterem Fall sollte immer auch die E-Mail-Korrespondenz mit der Vereinbarung aufbewahrt werden. Natürlich kann man auch digitale schriftliche Vereinbarungen signieren (s. Kapitel 04 Qualifizierte digitale Signatur). Schriftlichkeit erleichtert den Beweis, beugt Missverständnissen vor und verhindert damit rechtliche oder sogar gerichtliche Auseinandersetzungen.

*s. Kapitel 04.01 Zustandekommen eines Vertrages

Vertraglicher Vorbehalt der Schriftform

In schriftliche Verträgen behalten die Parteien zudem oft vor, dass jegliche Vertragsänderung ebenfalls wieder in Schriftform vorgenommen werden muss (Vorbehalt der Schriftform). Dies trägt u.a. zu einer geordneten und belegten Weiterentwicklung des Vertragsverhältnisses bei.

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