06.14 Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeit

06 Data Protection

Ein der wichtigsten Neuerungen des revidierten Datenschutzgesetzes ist die Pflicht des Verantwortlichen zur Erstellung eines Verzeichnisses der Bearbeitungstätigkeit (Art. 12 DSG). Wie einleitend zum Kapitel 06 Data Protection erläutert (Kapitel 06.01 Data Protection), bilden die Datenschutzgrundsätze die Basis des Datenschutzrechts. Diese müssen auf Data Lifecycle angewendet werden. Damit muss ein Verantwortlicher wissen, welche Personendaten wo liegen und wie bearbeitet werden. Genau diesem Zweck dient das Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeit. Art. 12 Abs. 2 und 3 DSG führt den Mindestinhalt dieses Verzeichnisses auf.

06 Data Protection