06.16 Juristische Folgen der Verletzung von datenschutzrechtlichen Pflichten

06 Data Protection

Juristische Folgen nach bisherigem Recht (DSG)

Ein Manko des aktuellen schweizerischen Datenschutzgesetzes ist es, dass deren Verletzer praktisch keine juristischen Konsequenzen befürchten müssen. Mit einigen wenigen Ausnahmen ist die Verletzung der Vorschriften, insbesondere der Prinzipien des Datenschutzgesetzes, nicht strafbar (s. Art. 34 f. DSG). Ansonsten müssen betroffene Personen ihre Rechte auf dem Zivilweg gemäss Art. 28 ZGB (Verletzung der Persönlichkeit) durchsetzen. Da ein solches Vorgehen jedoch mit einem grossen Kostenrisiko verbunden ist, erfolgt dies nur sehr selten. Griffiger ist die Möglichkeit des Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) (s. www.edoeb.admin.ch). Dieser kann gemäss Art. 29 DSG aus eigener Initiative oder auf Anzeige hin Verletzungen des Datenschutzgesetzes abklären und entsprechende Empfehlungen erlassen. Werden diese nicht befolgt oder abgelehnt, kann der EDÖB diese dem Bundesverwaltungsgericht zum Entscheid vorlegen. Einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts kann der EDÖB schliesslich vor Bundesgericht ziehen. Entsprechende Fälle, wie z.B. derjenige betr. «Street View» gegen Google finden sich unter folgendem Link: www.edoeb.admin.ch/edoeb/de/home/datenschutz/dokumentation/weiterzuege.html.

Juristische Folgen nach neuem Recht (revDSG)

Wie schon im bisherigen Recht (DSG) können die Verletzung von datenschutzrechtlichen Pflichten auch im neuen Recht (revDSG) sowohl verwaltungsrechtliche (Art. 49 ff. revDSG), als auch zivilrechtliche (Art. 30 ff. revDSG) oder strafrechtliche (Art. 60 ff. revDSG) Folgen nach sich ziehen. Während hingegen im bisherigen Recht die Verletzung von praktisch keinen Pflichten strafbewehrt war, wurde der strafrechtliche Teil des revDSG stark ausgebaut und die möglichen Strafen sind beträchtlich höher.

Verwaltungsrechtliche Folgen (Art. 49 ff. revDSG)

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Zivilrechtliche Folgen (Art. 30 ff. revDSG)

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Strafrechtliche Folgen (Art. 60 ff. revDSG)

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