08 Innovationsschutz von digitalen Produkten

Die zündende Idee steht am Anfang jedes Projektes, auch in der digitalen Welt. Damit besteht aber auch die Gefahr, dass jemand die Idee klaut und selber realisiert. Um dies zu verhindern und damit Innovationen zu fördern, ermöglichen die vier Immaterialgüterrechte Marke, Patent, Design und Urheberrecht eine entsprechende Monopolisierung. Das Immaterialgüterrecht wird in Englisch «Intellectual Property Law» bzw. kurz «IP» genannt. Diese Abkürzung wird auch oft in der deutschen Sprache verwendet. Z.B. spricht ein Unternehmen von seiner «IP-Abteilung», d.h. die Abteilung, die sich um die Immaterialgüterrechte des Unternehmens kümmert. Ergänzend zum Immaterialgüterrecht kommt regelmässig auch das Lauterkeitsrecht (UWG) zur Anwendung. Dieses schützt vor unlauterem Wettbewerb im Geschäftsverkehr. Bei Patent, Design und Urheberrecht ist die Monopolisierung zeitlich beschränkt, der Markenschutz kann x-beliebig verlängert werden. Ein Problem kann dabei der Umstand sein, dass die genannten Rechte die Idee an sich nicht schützten, sondern lediglich (aber immerhin!) deren Ausdruck; als zwei- oder dreidimensionale Marke, als offenbarte Idee in Form einer Patentschrift, als Gestaltung beim Design und beim Urheberrechte in verschiedensten Formen, von Kunst und Literatur bis zu Software. Ideen und Konzepte sind, wenn überhaupt, durch das UWG geschützt. Bei der Präsentation von Ideen und Konzepten ist es zudem ratsam – wenn die Partner dies akzeptieren – Geheimhaltungs- und Nichtverwertungsvereinbarungen abzuschliessen.
Sachenrecht – Immaterialgüterrecht
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