04.09 Vertragskoordination

04 Verträge in digitalen Projekten

Regelmässig betrachten Vertragsparteien ihre Vereinbarungen isoliert. Wichtig ist aber auch deren Abstimmung mit Verträgen zu gleichen Vertragsobjekten oder Bereichen. Im Verhältnis zu jenen dürfen die Vereinbarungen keine Widersprüche enthalten und müssen insb. auch zeitlich auf jene abgestimmt sein, insb. in Bezug auf deren Kündigung.

So müssen zum Beispiel Individualverträge mit den entsprechenden AGB abgeglichen werden. Jene dürfen keine Widersprüche zu diesen aufweisen. Aber z.B. auch ein Software-Entwicklungsvertrag muss mit einem Software-Wartungsvertrag koordiniert werden. In diesem Kontext muss insb. die Behebung von Mängeln im Rahmen des Entwicklungsvertrages von der Behebung von Störungen im Rahmen des Wartungsvertrages abgrenzt werden. Mängel werden unentgeltlich behoben, Störungen entgeltlich. Aktuell habe ich in meiner Anwaltspraxis einen Fall, in dem ein Software-Lizenzvertrag nicht mit einem Cloud-Vertrag koordiniert wurde. Der Klient hat per Mitte Jahr den Software-Lizenzvertrag gekündigt, muss aber noch bis Ende Jahr für eine Cloud, in der die entwickelte Software installiert war, Lizenzgebühren zahlen, obwohl er die Cloud ohne Lizenz nicht mehr benötigt.

Bei grossen Unternehmen oder Organisationen ist die unternehmensweite bzw. organisationsweite Koordination von Verträgen eine «Mission Impossible». Wirklich möglich wird dies wohl erst mit dem Einsatz von künstlicher Intelligenz.

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