09.04 Verschuldenshaftung nach Art. 41 OR

09 Haftung in digitalen Projekten

Ein Beispiel für eine ausservertraglich Haftung bzw. eine Verschuldenshaftung ist die Haftung nach Art. 41 OR. Gemäss Art. 41 OR wird der Verursacher dem Geschädigten zum Ersatz verpflichtet, wenn er diesem widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Voraussetzung für die Haftung nach Art. 41 OR sind folglich ein absichtliches oder fahrlässiges widerrechtliches Verhalten sowie ein daraus resultierender (Kausalzusammenhang) Schaden.

Widerrechtlichkeit

Widerrechtlich im Sinne von Art. 41 OR ist jedes Verhalten, das gegen irgendeine schweizerische gesetzliche Regel verstösst. Dies muss entweder absichtlich oder fahrlässig geschehen. Fahrlässig bedeutet, dass der Verursacher seine, bei den gegebenen Umständen rechtlich gegebene Sorgfaltspflicht (engl. «Duty of care») nicht einhält.

Schaden

Ein Schaden nach Art. 41 OR ist dann entstanden, wenn es im Vermögen des Geschädigten eine Differenz vor dem schädigenden Ereignis und nach dem schädigenden Ereignis gibt. Dabei sind (etwas vereinfacht) im Wesentlichen zwei Situationen vorstellbar. Entweder hat der Geschädigte effektiv ein «Loch in der Kasse» (effektiver Schaden; z.B. beim Auto-Crash wegen den Kosten für die Reparatur) oder es entgeht ihm ein künftiger möglicher Gewinn (entgangener Gewinn; z.B. bei einem Lohnausfall) (s. Grafik). Insbesondere Versicherungen unterscheiden zudem zwischen Personenschaden (Schädigung einer Person, z.B. Verletzung), Sachschaden (Schädigung einer Sache, z.B. Sachbeschädigung) und den weiteren Schäden, also Schäden, die weder Personen- noch Sachschaden sind (z.B. Vermögensschaden bzw. Schaden am Vermögen, der z.B. ein Rechtsanwalt seinem Klienten durch einen Fehler im Prozess verursacht, dazu auch vorne).

Kausalzusammenhang (adäquater)

Zwischen dem widerrechtlichen Verhalten und dem Schaden muss zudem gemäss Art. 41 OR ein Zusammenhang, juristisch ein Kausalzusammenhang bestehen. Beim Kausalzusammenhang wird unterschieden zwischen dem natürlichen und dem adäquaten, wobei letzterer Voraussetzung nach Art. 41 OR ist. Z.B. gibt es zwischen einem Mord und der Geburt des Mörders einen natürlichen Kausalzusammenhang in dem Sinne, als der Mord nicht passiert wäre, wenn der Mörder nicht geboren worden wäre. Damit kann man aber nach Art. 41 OR die Eltern des Mörders, die ihn gezeugt haben, nicht für den Mord verantwortlich machen. Hier greifen die Juristen mit der Adäquanz korrigierend ein. Bei dieser geht es im Wesentlichen um die Frage der Voraussagbarkeit. Diese ist bei diesem plakativen Beispiel offensichtlich nicht gegeben. Es gibt dazu aber auch Beispiele, die weniger offensichtlich und damit umstrittener sind. So fragt sich, ob ein Wirt, der einem Gast, von dem er weiss, dass er mit dem Auto wieder nachhause fahren wird (z.B. bei einer Bar auf dem Lande) soviel Alkohol ausschenkt, dass dieser in der Folge einen Unfall baut, ebenfalls nach Art. 41 OR für den Schaden verantwortlich gemacht werden könnte.


Für Rechtsauskünfte oder Rechtsfälle stehe ich Ihnen gerne in der Kanzlei Keller Schneider zur Verfügung:


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