04.13 Cloud Contracts

04 Verträge in digitalen Projekten

Immer mehr Daten werden in eine Cloud, d.h. in externe Speicher ausgelagert (s. auch Wikipedia «Cloud Computing»). Damit gewinnt der Cloud Contract zunehmend an Bedeutung.

Ein «Cloud Contract» ist ein Vertrag über Leistungen, die in einem virtuellen Raum über das Internet angeboten werden.

In vielen Fällen handelt es sich um das Angebot einer Software as a Service (SaaS; s. auch dazu Wikipedia «Software as a Service»). Aus juristischer Sicht handelt es sich i.d.R. um einen gemischten Vertrag, also um einen Vertrag der aus verschiedenen Vertragstypen besteht. Das häufige, genannte Beispiel einer Software as a Service ist eine Mischung aus Lizenz (Nutzung der Software in der Cloud), Miete (OR 253 ff.; Hosting von Kundendaten in der Cloud), Auftrag (OR 394 ff.; Dienstleistungen des Cloud-Anbieters) sowie allenfalls Werkvertrag (OR 363 ff.; z.B. massgeschneiderte Software bzw. Anpassung der Software).

Aufgrund unserer Erfahrungen mit Cloud Contracts gibt es einige juristische Hotspots, denen in entsprechenden Projekten besondere Beachtung geschenkt werden muss. Nicht nur juristisch, sondern auch faktisch ist das Problem des Zugriffs auf die Daten. Wenn es zu Auseinandersetzungen mit dem Cloud-Anbieter kommt, neigt dieser dazu, den Zugriff zur Cloud und damit auch zu den entsprechenden Kundendaten zu kappen. Für diesen Fall ist es u.E. wichtig, dass es für diese Daten ein Backup gibt, das für den Kunden unabhängig vom Cloud-Anbieter zugänglich ist. Diese Backup dient auch der Verhinderung des Verlustes von Daten in der Cloud. Für diesen Fall ist auch der Haftung ein besonderes Augenmerk zu schenken. Cloud-Anbieter tendieren dazu, die Haftung, soweit rechtlich überhaupt zulässig (s. dazu «Haftungsausschluss» in Kapitel 09 Haftung in digitalen Projekten), auszuschliessen. Bei Clouds im Ausland müssen zusätzlich die datenschutzrechtlichen Bestimmungen betr. den Export von personenbezogenen Daten ins Ausland (s. Kapitel 06 Data Protection) sowie die Bestimmungen betr. anwendbarem Recht und Gerichtsstand (wenn möglich immer eigenes Recht am eigenen Ort) berücksichtig werden.

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