06.11 Recht auf Datenherausgabe und -übertragung (Datenportabilität)

06 Data Protection

Gänzlich neu ist im schweizerischen Datenschutz das Recht auf Datenherausgabe und -übertragung gemäss Art. 28 f. DSG, auch «Datenportabilität» genannt. Es handelt sich dabei um eine Norm mit Konsumentenschutz-Charakter. Usern von Diensten, wie Facebook soll es durch diese technisch erleichtert werden, ihre Daten von der entsprechenden Plattform auf eine andere Plattform zu zügeln. Die schweizerische Norm ist der entsprechenden Norm in der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nachgebildet. Die entsprechenden Normen sind gut gemeint, haben aber keine wirkliche praktische Bedeutung, sind gemäss Art. 60 ff. DSG auch nicht strafbewehrt und werden darum hier nicht weiter ausgeführt.

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