10.06 Verbotene Inhalte und unzulässige Weitergabe

10 Digital Crimes

Verbotene Gewaltdarstellungen

Nach Art. 135 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, sofern diese drei Voraussetzungen kumulativ erfüllen: Sie haben keinen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert, sie stellen grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige* eindringlich dar, und sie verletzen die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise (Art. 135 Abs. 1 Satz 1 StGB). Haben die Gegenstände tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige* zum Inhalt, beträgt die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 135 Abs. 1 Satz 2 StGB). Beim blossen Konsum oder Erwerb zum eigenen Konsum gilt eine differenzierte Strafdrohung von einem Jahr bzw. drei Jahren (Art. 135 Abs. 2 StGB); die einschlägigen Gegenstände werden eingezogen (Art. 135 Abs. 3 StGB).

Erfasst werden nur Ton-, Bild- oder andere audiovisuelle Medien sowie Vorführungen; rein schriftliche Darstellungen fallen nicht unter den Tatbestand (BGE 150 IV 10 E. 4.1.1). Die Norm erfasst insbesondere – aber nicht ausschliesslich – visuelle Gewaltdarstellungen, einschliesslich solcher, die über das Internet oder in sozialen Netzwerken zugänglich gemacht werden.

Praktisch zentral ist die Anwendung von Art. 135 StGB im digitalen Raum: Das Bundesgericht hat in BGE 150 IV 10 (6B_234/2022 vom 8.6.2023) ausdrücklich festgehalten, dass das «Zugänglichmachen» auch über das Internet erfolgen kann (E. 4.1.6); im konkreten Fall genügte das Teilen von Gewaltvideos auf einem Facebook-Profil mit unbestimmt vielen Zugriffsberechtigten.

Verbotene Pornografie

Nach Art. 197 StGB wird u.a. bestraft, wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos. Ebenfalls bestraft wird, wer eine minderjährige* Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst.

Wer Gegenstände oder Vorführungen, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen* zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen* zum Inhalt, beträgt die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 197 Abs. 4 StGB). Beim blossen Konsum oder dem Erwerb zum eigenen Konsum gilt eine differenzierte Strafdrohung von einem Jahr bzw. drei Jahren (Art. 197 Abs. 5 StGB). Inhalte, die Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen darstellen, werden nicht mehr von Art. 197 StGB, sondern von Art. 135 StGB (Gewaltdarstellungen) erfasst.

Straflos ist einvernehmliches Sexting unter Minderjährigen* mit höchstens drei Jahren Altersunterschied (Art. 197 Abs. 8 StGB). Ebenso straflos ist die Selbstherstellung pornografischer Inhalte durch eine minderjährige* Person sowie deren Weitergabe innerhalb eines persönlich bekannten, eng abgegrenzten Personenkreises (Art. 197 Abs. 8bis StGB).

Den Tatbestand des Konsums nach Art. 197 Abs. 5 StGB erfüllt bereits, wer entsprechende Inhalte über einen Internet-Browser betrachtet; ein klassischer Download ist nicht nötig, auch das blosse Belassen der Daten im Cache genügt. Strafbar ist allerdings nicht jedes zufällige Treffen auf ein einschlägiges Bild oder Video. Massgebend für den Vorsatz sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung mehrere Faktoren: ob die beschuldigte Person gezielt nach entsprechenden Inhalten gesucht hat, in welchem Kontext die Bilder oder Videos aufgerufen wurden (einschlägige Plattform vs. Plattform mit Nutzungsbedingungen, die ausschliesslich rechtskonformes Material zulassen), wie viele Bilder und Seiten konsultiert wurden und welche Herkunft die Dateien aufweisen. Bereits Suchbegriffe wie «teen porn» oder «boys sexe» können ein Indiz für ein illegales Verhalten sein (BGer 6B_1260/2017 vom 23. Mai 2018); zur Bedeutung von Anzahl und Herkunft der Dateien s. BGer 6B_79/2025 vom 4. Dezember 2025 (E. 2.1.2) und BGer 6B_805/2024 vom 22. Mai 2025 (E. 6.1).

Unter den Tatbestand der nicht tatsächlichen Kinderpornografie nach Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB fallen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch digital verjüngte erwachsene Darstellerinnen und Darsteller («De-Aging»; BGer 6B_122/2024 vom 20. November 2025; vgl. Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 29. Dezember 2025). Der Entscheid ist für die Subsumtion KI-generierter Inhalte (Deepfakes) zentral, wird in der Lehre aber kritisiert: Konrad Jeker hält dem Bundesgericht vor, mit der Gleichstellung digital verjüngter Erwachsener das strafrechtliche Analogieverbot von Art. 1 StGB zu strapazieren (→ untersagt es, ein Strafgesetz über seinen durch Auslegung ermittelten Wortsinn hinaus zulasten der beschuldigten Person anzuwenden; Jeker, «Korrumpierende digitale Verjüngung», strafprozess.ch, 5.1.2026). Eine ausführliche Besprechung des Urteils mit Fokus auf den Auslegungsgang findet sich zudem im Beitrag «Les deepfakes à caractère pédopornographique constituent des actes d’ordre sexuel non effectifs avec des mineurs au sens de l’art. 197 al. 4 et 5 CP», crimen.ch.

In der Verfolgungspraxis werden die Strafverfolgungsbehörden im Wesentlichen auf zwei Wegen auf einschlägige Delikte aufmerksam. Den heute mit Abstand wichtigsten Kanal bilden Verdachtsmeldungen des US-amerikanischen National Center for Missing & Exploited Children (NCMEC): US-Internetanbieter sind gesetzlich verpflichtet, verdächtige Inhalte zu melden, und NCMEC leitet die Meldungen mit Schweizbezug an fedpol weiter, welches die Eingänge triagiert und bei erhärtetem Verdacht der örtlich zuständigen Kantonspolizei rapportiert (2024: 15’736 Eingänge, 2’038 Rapporte; vgl. Prime News vom 26. Mai 2025). Daneben führen fedpol und das Netzwerk Ermittlungsunterstützung Digitale Kriminalitätsbekämpfung (NEDIK) eigene Vorermittlungen, namentlich Peer-to-Peer-Scans in Filesharing-Netzwerken sowie verdeckte Operationen in Chatplattformen; aufgefundene Dateien werden anschliessend über Hash-Werte und PhotoDNA-Signaturen mit der International Child Sexual Exploitation Database (ICSE) von Interpol abgeglichen, bei welcher fedpol Single Point of Contact der Schweiz ist.

Das Bundesamt für Polizei fedpol hat auf seiner Homepage ein Formular aufgeschaltet, mit dem ihm verbotene Pornografie gemeldet werden kann: https://www.fedpol.admin.ch/de/verbotene-pornografie-melden. Etwas blauäugig ist die Idee des fedpol, dass man auch noch die eigene E-Mail-Adresse angeben soll. Das ist eher nicht ratsam (!).

Unbefugtes Weiterleiten nicht öffentlicher sexueller Inhalte

Art. 197a StGB stellt das unbefugte Weiterleiten nicht öffentlicher sexueller Inhalte unter Strafe. Wer einen nicht öffentlichen sexuellen Inhalt – namentlich Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, Gegenstände oder Vorführungen – ohne Zustimmung der darin erkennbaren Person einer Drittperson weiterleitet, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (Art. 197a Abs. 1 StGB). Hat die Täterschaft den Inhalt öffentlich gemacht, etwa durch Hochladen auf eine Plattform, beträgt die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 197a Abs. 2 StGB; Offizialdelikt).

Erfasst ist insbesondere der typische «Revenge Porn»-Sachverhalt: Aufnahmen, die ursprünglich einvernehmlich entstanden sind und nach einer Trennung weiterverbreitet werden. Der Tatbestand setzt aber kein Rachemotiv und keine sonstige Absicht voraus; subjektiv genügt (Eventual-)Vorsatz nach Art. 12 StGB (Stark, Kommentar zu Art. 197a StGB, OnlineKommentar.ch). Wurde die Aufnahme bereits ohne Einverständnis erstellt, sind zusätzlich Art. 179quater StGB (Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte) und ggf. Art. 197 StGB (Pornografie; s. vorne) zu prüfen. Praktisch bedeutsam und in der Lehre ausführlich diskutiert ist die Subsumtion unaufgefordert versendeter Penisbilder («Dick Pics»). Marc Thommen und Marvin Stark kommen aber im Open-Access-Beitrag in sui generis zum Schluss, dass weder Pornografie (Art. 197 StGB) noch Exhibitionismus (Art. 194 StGB) noch sexuelle Belästigung (Art. 198 StGB) das Phänomen wirklich passend erfassen, sodass eine eigentliche Strafbarkeitslücke verbleibt (Thommen/Stark, «Ist das Versenden von ‹Dick Pics› strafbar?», sui generis 2024).


*Volljährig ist gemäss Art. 14 Zivilgesetzbuch (ZGB), wer das 18. Lebensjahr zurückgelegt hat.» Im Umkehrschluss ist minderjährig, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. (S. dazu auch Lanzarote-Konvention und Botschaft Lanzarote-Konvention vom 4. Juli 2012).

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