Sowohl Sextortion als auch Cybergrooming kennen im schweizerischen Strafgesetzbuch keinen eigenständigen Tatbestand; beide Phänomene werden vielmehr über mehrere bestehende Strafnormen erfasst, die je nach Sachverhalt einzeln oder in Konkurrenz zur Anwendung gelangen.
Sextortion
«Sextortion» (Kofferwort aus «Sex» und englisch «extortion» für Erpressung) bezeichnet eine Erpressungsmethode, bei der eine Person mit Bild- oder Videomaterial unter Druck gesetzt wird, das sie beim Vornehmen sexueller Handlungen oder nackt zeigt. Die Täterschaft erschleicht das kompromittierende Material typischerweise über soziale Netzwerke oder Dating-Plattformen, indem sie das Opfer unter falscher Identität in einen Videochat verwickelt, zu sexuellen Handlungen verleitet und diese heimlich aufzeichnet. In der Variante der «Fake-Sextortion» versendet die Täterschaft massenhaft Drohmails ohne tatsächlich vorhandenes Material, in der Hoffnung, einzelne Empfänger einzuschüchtern und zu Zahlungen zu bewegen (Schweizerische Kriminalprävention SKP, «Sextortion – Erpressung per E-Mail oder SMS»).
Praktisch erfüllen Sextortion-Sachverhalte je nach Konstellation regelmässig folgende Tatbestände: Art. 156 StGB (Erpressung), Art. 181 StGB (Nötigung), Art. 179quater StGB (Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, soweit die Aufnahme heimlich erfolgte), Art. 174 StGB (Verleumdung, soweit die Drohung mit der Behauptung unwahrer Tatsachen verknüpft ist), Art. 197 StGB (Pornografie, soweit das Material entsprechend qualifiziert ist) sowie Art. 197a StGB (Unbefugte Weiterleitung nicht öffentlicher sexueller Inhalte, soweit das Material tatsächlich verbreitet wird). Die Details zu den genannten Delikten finden sich in den vorangehenden Unerkapiteln von Kapitel 10. Die Mehrheit der gemeldeten Sextortion-Opfer in der Schweiz ist männlich; die Täterschaft befindet sich überwiegend im Ausland und Geldzahlungen erfolgen auf ausländische Konten (SKP, a.a.O.).
Cybergrooming
Unter «Cybergrooming» versteht man das gezielte Anbahnen einer sexuell motivierten Kontaktbeziehung zwischen einer erwachsenen Person und einem Kind oder Jugendlichen über digitale Kanäle (soziale Netzwerke, Messenger, Online-Spiele) mit der Absicht, sexuelle Gefälligkeiten zu erlangen oder einen späteren sexuellen Missbrauch vorzubereiten (Kinderschutz Schweiz, «Cybergrooming»).
Die zentrale Strafnorm ist Art. 187 StGB (sexuelle Handlungen mit Kindern unter 16 Jahren). Im Cybergrooming-Kontext kommt regelmässig nur eine Versuchsstrafbarkeit nach Art. 22 StGB i.V.m. Art. 187 StGB in Frage. Der reine Online-Austausch ohne weitere Handlungen ist nach geltendem Recht nicht strafbar; erforderlich sind konkrete, auf das Treffen hinführende Schritte – typischerweise das tatsächliche Erscheinen am vereinbarten Treffpunkt –, um die Schwelle zum strafbaren Versuch zu überschreiten (Andrea Fontanive / Monika Simmler, «Gefahr im Netz: Die unzeitgemässe Erfassung des Cybergroomings und des Cyberharassments im schweizerischen Sexualstrafrecht – zur Notwendigkeit der Modernisierung von Art. 198 StGB», ZSR I 2016, S. 485 ff., abrufbar unter alexandria.unisg.ch).
Das Bundesgericht hat dieses Konzept in mehreren Entscheidungen angewendet. Im Urteil BGer 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 bestätigte es eine Verurteilung wegen versuchter sexueller Handlungen mit einem Kind: Der Beschuldigte hatte in einem Chatroom eine vermeintlich 14-jährige «Vanessa» (in Wirklichkeit eine verdeckte Funktionärin der Kantonspolizei Zürich) wiederholt auf ein Treffen und sexuelle Handlungen angesprochen und sich am verabredeten Ort eingefunden. Mit dem Urteil BGer 6B_597/2025 vom 16. März 2026 hat das Bundesgericht eine vergleichbare Fallkonstellation – Kontaktaufnahme mit «Maria», einem verdeckten Ermittler der Kantonspolizei Bern, auf einer Internetplattform und Skype – ebenfalls als versuchte sexuelle Handlungen mit einem Kind qualifiziert.
Je nach Sachverhalt greifen weitere Tatbestände, namentlich Art. 197 Abs. 1 StGB (Zugänglichmachen pornografischer Inhalte gegenüber einer Person unter 16 Jahren) sowie Art. 198 StGB (sexuelle Belästigung) bei verbalen Übergriffen.
Meldewege
Sextortion- und Cybergrooming-Fälle sind primär bei der zuständigen Kantonspolizei zur Anzeige zu bringen. Fake-Sextortion-E-Mails ohne tatsächliche Erpressungsgrundlage können dem Bundesamt für Cybersicherheit BACS gemeldet werden. Zur Meldung sexualisierter Gewalt an Minderjährigen im digitalen Raum betreiben Kinderschutz Schweiz und das Bundesamt für Polizei (fedpol) gemeinsam die Online-Meldestelle clickandstop.ch.
