07.03 Preisüberwacher

07 Wettbewerbsrecht in der digitalen Welt

Da, wo es mit dem Kartellrecht nicht gelingt, einen genügenden Wettbewerb oder überhaupt einen Wettbewerb aufrechtzuerhalten oder da, wo es insbesondere aufgrund der Umstände keinen Wettbewerb geben kann oder kein Wettbewerb Sinn macht (natürliche Monopole, wie z.B. das Schienennetz der SBB), kommt der Preisüberwacher zum Zug (s. www.preisueberwacher.admin.ch). Die rechtliche Grundlage dieser Behörde ist das Preisüberwachungsgesetz (PüG). Der Preisüberwacher geht gegen Preismissbrauch vor, wenn Preise auf dem betreffenden Markt nicht das Ergebnis wirksamen Wettbewerbs sind. Wirksamer Wettbewerb besteht insbesondere, wenn Abnehmer die Möglichkeit haben, ohne erheblichen Aufwand auf vergleichbare Angebote auszuweichen. Der Preisüberwacher nimmt seine Tätigkeit im Zusammenspiel mit der WEKO wahr, kooperiert und koordiniert mit dieser. Primär sucht der Preisüberwacher mit den betroffenen Unternehmen eine einvernehmliche Lösung. Gelingt dies nicht, kann der Preisüberwacher in der Sache entscheiden. Seine Entscheide können in der Folge ans Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden.

2023 intervenierte der Preisüberwacher z.B. bei der Post und im öffentlichen Verkehr (ÖV). Sowohl Post, wie ÖV-Branche wollten ihre Preise kräftig erhöhen. Der Preisüberwacher konnte oder wollte zwar keine Preiserhöhung verhindern, konnte diese aber mindestens dämpfen (s. Blick 06.07.2023 «Post erhöht Preise für Briefe und Pakete», «Preisüberwacher pfeift ÖV-Branche zurück»).

07 Wettbewerbsrecht in der digitalen Welt