15.04 EU Digital Services Act (DSA) und CH Gesetz über Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen (KomPG)

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munikationsplattformen und Suchmaschinen
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15 Digitales Querschnittsrecht

Zielsetzungen

Mit der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022, dem Digital Services Act (DSA; Dt.: Gesetz über digitale Dienste), will die Europäische Union (EU) ein sicheres, vorhersehbares und vertrauenswürdiges Online-Umfeld schaffen, indem der DSA klare Regeln für digitale Dienste und Plattformen in der EU aufstellt. Der DSA stärkt den Schutz der Nutzerinnen und Nutzer vor illegalen Inhalten, erhöht die Transparenz von Algorithmen und Werbung und legt Sorgfaltspflichten für sehr grosse Plattformen fest. Ziel ist es, Grundrechte im digitalen Raum zu wahren und fairen Wettbewerb zu fördern.

Geltungsbereich

Der DSA gilt für Vermittlungsdienste, die ihre Dienste Nutzern in der EU anbieten, unabhängig davon, ob diese Vermittlungsdienste in der EU niedergelassen sind oder nicht (Art. 2 Abs. 1 DSA). Diese erbringen folgende Dienste (Art. 3 lit. g DSA):

Reine Durchleitung:
Dienste, die lediglich eine Übertragung von Informationen in einem Kommunikationsnetz oder den Zugang zu einem Kommunikationsnetz beinhalten (z.B. Internet Access Provider)

Caching:
Dienste, die eine automatische Zwischenspeicherung und vorübergehende Speicherung der von einem Nutzer bereitgestellten Informationen zum alleinigen Zweck der Effizienz der Weiterleitung der Informationen auf Anfrage anderer Nutzer beinhalten.

Hosting:
Dienste, die die Speicherung von Informationen, die von einem/r Nutzer/in bereitgestellt werden, beinhalten (z.B. Cloud-Dienste, Webhosting, soziale Medien, Online-Marktplätze)

Wichtige Definitionen

Illegale Inhalte (Art. 3 lit. h DSA):
Der DSA definiert illegale Inhalte als alle Informationen, die selbst oder in Bezug auf eine Tätigkeit, einschliesslich des Verkaufs von Produkten oder der Erbringung von Dienstleistungen, nicht mit dem Recht der EU oder dem Recht eines Mitgliedstaats im Einklang stehen, unabhängig vom konkreten Gegenstand oder der konkreten Art dieser Informationen. Dies ist eine sehr weitreichende Definition, die Inhalte umfasst, die insb. Hassrede, Terrorismus, Kinderpornografie, Betrug oder Produktpiraterie darstellen.

Online-Plattformen (Art. 3 lit. i DSA):
Eine Online-Plattform ist ein Hostinganbieter, der Informationen speichert und verbreitet, die von einem Nutzer in der Öffentlichkeit bereitgestellt werden, z.B. soziale Netzwerke, Online-Marktplätze und andere Plattformen, die es Nutzern ermöglichen, Inhalte hochzuladen und mit anderen zu teilen.

Sehr grosse Online-Plattformen (Very Large Online Platforms – VLOPs) und Suchmaschinen (Very Large Online Search Engines – VLOSEs) (Art. 33 Abs. 1 DSA):
Dies sind Plattformen und Suchmaschinen mit mehr als 45 Millionen aktiven Nutzern pro Monat in der EU. Für sie gelten strengere Regeln aufgrund ihrer potenziell systemischen Risiken. Die EU-Kommission benennt diese Plattformen in einer Pressemitteilung vom 25. April 2023: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_23_2413.

Kernpflichten der Vermittlungsdienste

Der DSA führt eine Reihe von Verpflichtungen ein, die je nach Art und Grösse des Dienstes gestaffelt sind.

Transparenzpflichten (Art. 13-16 DSA):
Alle Vermittlungsdienste müssen Transparenz über ihre Geschäftsbedingungen herstellen und klar aufzeigen, welche Arten von Inhalten sie moderieren und wie.

Meldemechanismen und Massnahmen gegen illegale Inhalte (Notice-and-Action-Mechanismen) (Art. 16 DSA):
Hosting-Dienste, einschliesslich Online-Plattformen, müssen Mechanismen bereitstellen, über die Nutzer illegale Inhalte melden können. Sie müssen Meldungen sorgfältig prüfen und begründete Entscheidungen über die Entfernung oder Sperrung treffen. Die Nutzer müssen über die Entscheidung informiert werden.

Beschwerde- und Streitbeilegungsmechanismen (Art. 17-21 DSA):
Online-Plattformen müssen interne Beschwerdemechanismen für Nutzer bereitstellen, die mit einer Moderationsentscheidung nicht einverstanden sind. Zudem müssen sie aussergerichtliche Streitbeilegungsstellen anerkennen.

Verpflichtungen für Online-Marktplätze (Art. 30 DSA):
Online-Marktplätze müssen Sorgfaltspflichten erfüllen, um den Verkauf illegaler Produkte oder Dienstleistungen zu verhindern. Dazu gehören die Überprüfung von Händlerinformationen und die Bereitstellung von Kontaktpunkten für Kunden.

Zusätzliche Pflichten für VLOPs und VLOSEs:

Risikobewertungen (Art. 34 DSA):
VLOPs und VLOSEs müssen jährliche Risikobewertungen durchführen, um systemische Risiken zu identifizieren und zu mindern. Dazu gehören Risiken im Zusammenhang mit der Verbreitung illegaler Inhalte, negativen Auswirkungen auf Grundrechte (Meinungsfreiheit, Datenschutz) oder Auswirkungen auf demokratische Prozesse.

Krisenreaktionsmechanismen (Art. 36 DSA):
VLOPs und VLOSEs müssen auch in Krisenzeiten Mechanismen zur Reaktion auf die schnelle Verbreitung illegaler Inhalte implementieren.

Interne Compliance-Funktion (Art. 37 DSA):
VLOPs und VLOSEs müssen unabhängige interne Compliance-Funktionen einrichten, um die Einhaltung des DSA zu überwachen.

Datenaustausch mit Behörden und Forschenden (Art. 40 DSA):
VLOPs und VLOSEs müssen Daten mit Forschenden austauschen, um die Risikobewertung zu unterstützen.

Durchsetzung und Sanktionen

Zuständige Behörden (Art. 49 und 50 DSA):
Die Durchsetzung des DSA erfolgt auf nationaler Ebene durch die nationalen Koordinatoren für digitale Dienste (Digital Services Coordinators – DSCs) und auf EU-Ebene durch die EU-Kommission, insbesondere für VLOPs und VLOSEs.

Bussen (Art. 52 DSA):
Bei Verstössen gegen den DSA können hohe Bussen verhängt werden. Für VLOPs und VLOSEs können diese bis zu 6 % des weltweiten Jahresumsatzes (!) betragen. Bei kleineren Diensten können die Bussen bis zu 1 % des Jahresumsatzes betragen.

Reaktion der Schweiz: Das KomPG

Gemäss dem erläuternden Bericht des Bundesrats ist eine proaktive, freiwillige Ausdehnung des DSA durch die Kommunikationsplattformen auf die Schweiz nicht zu erwarten (BAKOM, Erläuternder Bericht VE-KomPG, 29. Oktober 2025). Der Bundesrat hat daher am 29. Oktober 2025 den Vorentwurf für ein Bundesgesetz über Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen (KomPG) in die Vernehmlassung geschickt (UVEK, 29. Oktober 2025). Das KomPG orientiert sich inhaltlich eng am DSA, fällt aber deutlich milder aus (typischer Swiss-Finish!).

Der Geltungsbereich ist enger: Das Gesetz erfasst nur Plattformen und Suchmaschinen, die monatlich von mindestens 10 % der Schweizer Wohnbevölkerung genutzt werden — konkret Dienste wie Google, YouTube, Facebook, Instagram, TikTok und X. Kleinere Anbieter, gemeinnützige Plattformen und private Kommunikationsdienste sind ausgenommen (UVEK, 29. Oktober 2025).

Die Kernpflichten umfassen: Meldeverfahren für mutmasslich rechtswidrige Inhalte (z.B. Verleumdung nach Art. 174 StGB, Hassrede nach Art. 261bis StGB), Informationspflicht bei Kontosperrungen und Inhaltsentfernungen, interne Beschwerdeverfahren, aussergerichtliche Streitbeilegung sowie Transparenzvorgaben bei Werbung und Empfehlungsalgorithmen. Zudem müssen ausländische Anbieter eine Rechtsvertretung in der Schweiz bezeichnen (BAKOM, Erläuternder Bericht VE-KomPG, 29. Oktober 2025).

Im Unterschied zum DSA verzichtet das KomPG auf eine abgestufte Pflichtenpyramide und setzt auf einen reaktiven Ansatz: Eine aktive Risikominderungspflicht — wie sie der DSA für sehr grosse Plattformen vorsieht — ist nicht vorgesehen (Digital Policy Alert, November 2025).

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