06.06 Grundsatz der Integrität

06 Data Protection

Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 und Art. 32 Abs. 1 und Abs. 3 und 4 DSG). Er hat alle angemessenen Massnahmen zu treffen, damit die Daten berichtigt oder vernichtet werden, die im Hinblick auf den Zweck ihrer Beschaffung oder Bearbeitung unrichtig oder unvollständig sind. Jede betroffene Person kann verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt werden. Was dies in der Praxis u.a. bedeutet, illustriert ein neuerer Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts i.S. moneyhouse.ch, kommentiert auf dem Blog «Juristenfutter»: https://wp.me/p8RKnD-2s.

06 Data Protection