02.04 Innovationsschutz, Non-Disclosure und Non-Use Agreement

02 Rechtliche Organisation in digitalen Projekten

Sobald ein Start-up-Unternehmer seine Geschäftsidee potentiellen Geschäftspartnern offenbart, besteht offensichtlich die Gefahr, dass diese die Idee klauen und selbst als Produkt realisieren. Aus diesem Grund ist es in diesem Stadium eines Start-ups besonders wichtig, rechtlich richtig vorzugehen. Der beste Schutz vor einem Ideenklau wäre der Innovationsschutz, d.h. die Registrierung der Geschäftsidee als Marke, Patent oder Design. Ein Urheberrecht muss nicht registriert werden. Das Problem ist nun aber, dass eben gerade die Idee durch die genannten Rechte nicht geschützt werden kann, sondern lediglich deren Ausdruck; als zwei- oder dreidimensionale Marke, als offenbarte Idee in Form einer Patentschrift, als Gestaltung und beim Urheberrechte in verschiedenster Formen, von Kunst und Literatur bis zu Software. Immerhin ist ein genereller Ideenklau ein unlauteres bzw. unfaires Verhalten gemäss dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Gemäss Art. 5 UWG handelt unlauter, wer insbesondere, a) ein ihm anvertrautes Arbeitsergebnis wie Offerten, Berechnungen oder Pläne unbefugt verwertet, b) ein Arbeitsergebnis eines Dritten wie Offerten, Berechnungen oder Pläne verwertet, obwohl er wissen muss, dass es ihm unbefugter weise überlassen oder zugänglich gemacht worden ist und c) das marktreife Arbeitsergebnis eines andern ohne angemessenen eigenen Aufwand durch technische Reproduktionsverfahren (jedoch nicht manuelle!) als solches übernimmt und verwertet. Unter Art. 5 UWG können z.B. auch Konzepte und damit Projekt im Stadium der Idee fallen. Ein unlauteres Verhalten nach Art. 5 UWG ist gemäss Art. 23 UWG sogar strafbar; jedoch lediglich als Antragsdelikt mit einer Antragsfrist von 3 Monaten (!). Die Praxis zeigt jedoch, dass ein Vorgehen auf der Basis des UWG in der Regel schwierig ist. Viel einfacher ist es, wenn der Betroffene ein Immaterialgüterrecht hat. Damit gilt der Grundsatz, umgesetzte Ideen, wenn möglich und so bald als möglich, als Marke, Patent oder Design zu registrieren. Wie erwähnt, haben diejenigen, die Innovationen hervorbringen, die urheberrechtlich geschützt sind, den Vorteil, dass jene bereits mit deren Entstehung ohne Registrierung geschützt sind.

Bezüglich Innovationsschutz wird im Detail auf das Kapitel 08 Innovationsschutz von digitalen Produkten verwiesen.

Im Umgang mit externen Partnern (intern s. nachfolgend) sollte mit diesen, wenn immer möglich, vorab zum Schutz von Innovationen und Know-how eine Geheimhaltungserklärung (engl. Non-Disclosure Ageement, NDA) abgeschlossen werden. Damit Innovationen und Know-how von externen Projektpartnern nicht nur nicht an Dritte weitergegeben werden, sondern von den externen Projektpartnern auch nicht selbst ohne entsprechendes Einverständnis gebraucht und verwertet werden dürfen, muss die NDA mit einer Vereinbarung ergänzt werden, die es den externen Projektpartnern verbietet, Innovationen und Know-how selbst zu nutzen oder zu verwerten (engl. Non-Use Agreement, NUA). Sowohl NDA, wie auch NUA werden in Kapitel 04 Verträge in digitalen Projekten detailliert beschrieben.

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