08.12 Lauterkeitsrecht

08 Innovationsschutz von digitalen Produkten

Verwechslungsgefahr durch Nachmachung oder Nachahmung

Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. d Lauterkeitsgesetz (UWG) handelt unlauter, wer Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen. Unter dieses Verhalten fallen insbesondere die Nachmachungen (Kopie) und Nachahmungen von Produkten. Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG wird darum bei der Durchsetzung von Immaterialgüterrechten häufig ergänzend angewandt.

Unbefugte Verwendung von anvertrauten Arbeitsergebnissen und technische Reproduktion

Zudem handelt gemäss Art. 5 UWG unlauter, wer a) ein ihm anvertrautes Arbeitsergebnis wie Offerten, Berechnungen oder Pläne unbefugt verwertet, b) ein Arbeitsergebnis eines Dritten wie Offerten, Berechnungen oder Pläne verwertet, obwohl er wissen muss, dass es ihm unbefugter weise überlassen oder zugänglich gemacht worden ist oder c) das marktreife Arbeitsergebnis eines andern ohne angemessenen eigenen Aufwand durch technische Reproduktionsverfahren als solches übernimmt und verwertet. Unter diesen Artikel fällt m.E. auch der Schutz von Ideen, insbesondere Konzepten, die Dritten, insbesondere im Rahmen von Pitches (s. Wikipedia: Agenturpitch) präsentiert werden.

Lauterkeitsrechtlicher Schutz keine Alternative zum immaterialgüterrechtlichen Schutz

Wichtig ist aber, dass der lauterkeitsrechtliche Schutz keine Alternative zum immaterialgüterrechtlichen Schutz darstellt, da die Tatbestände des UWG in der Regel schwierig zu fassen sind.

Schutzrechtsberühmung

Die Behauptung eines registrierten Patents ist gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG unlauter und kann in Verbindung mit Art. 23 UWG sogar strafbar sein. Dies gilt auch für die Verwendung des Zeichens ® für nicht registrierte Marken. Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG handelt unlauter, wer über seine Waren, Werke oder Leistungen unrichtige oder irreführende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt. Letzteres kann z.B. zur Anwendung kommen, wenn ein Retailer ein entsprechendes, nicht existentes Recht bewirbt. Wer vorsätzlich gegen Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG verstösst, kann auf Antrag mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Erlaubt ist jedoch der Hinweis, dass ein Patent angemeldet wurde d.h. pendent ist («Patent pending»).

M.E. etwas weniger problematisch ist die Verwendung des Copyright-Zeichens © oder des, in unseren Breitengraden weniger üblichen Zeichens TM für eine nicht registrierte Marke (d.h. ein Name für ein Produkt [Ware oder Dienstleistung], der nicht registriert ist). Denn in diesen Fällen besteht ein grosser Interpretationsspielraum.

Da Fotografien in der Schweiz seit der letzten Revision des Urheberrechtsgesetzes telquel geschützt sind (s. https://digilaw.ch/urheberrechtlicher-schutz-von-fotografien), kann nun mindestens in der Schweiz das Copyright-Zeichen © für Fotografien immer verwendet werden.

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