09.05 Kausalhaftung

09 Haftung in digitalen Projekten

Die Kausalhaftung unterscheidet sich von der Verschuldenshaftung nach Art. 41 OR in einem Punkt. Bei der Kaushalftung haftet der Verursacher auch ohne Verschulden. Die Haftung ist bei der Kausalhaftung mit einer bestimmten Konstellation verbunden. Ein Beispiel dafür ist die Haftung eines Motorfahrzeughalters nach Art. 58 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG). Gemäss dieser Bestimmung haftet der Motorfahrzeughalter nicht, weil ihn ein Verschulden trifft, sondern lediglich darum, weil er Halter des Motorfahrzeuges ist (besondere Konstellation), insbesondere auch dann, wenn er einen Unfall gar nicht selber verursacht, d.h. jemand anders fährt, als er. Die rechtspolitische Begründung dieser Haftung, einer sogenannten Gefährdungshaftung, liegt darin, dass Autofahren generell ein grosses Risiko darstellt, das ja nur schon der Schweiz dutzende Menschenleben und hunderte Schwerverletzte jährlich fordert (s. Info ASTRA). D.h. eigentlich müsste man das Autofahren generell verbieten. Weil die Allgemeinheit aber von einem hohen Nutzen des Autofahrens ausgeht, ist Autofahren mit Bewilligung (Fahrprüfung, Fahrausweis) erlaubt. Die Halter eines Autos unterliegen aber einer generellen, strengen, eben einer Kausalhaftung.

Bei der Kausalhaftung wird zudem unterschieden zwischen einer einfachen Kausalhaftung und der Gefährdungshaftung. Bei der einfachen Kausalhaftung ist eine Exkulpation (Schuldbefreiung) möglich. So haftet z.B. der Geschäftsherr nach Art. 55 OR haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nach­weist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre (Exkulpation). Bei der Gefährdungshaftung dagegen gibt es keine Möglichkeit der Exkulpation. Beispiel ist die vorne bereits erwähnte Motorfahrzeugalter-Haftung nach Art. 58 SVG.

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