09.08 Verjährung

09 Haftung in digitalen Projekten

Allgemeines

Verjährung (u.a. Art. 127 ff. OR) im Rechtssinne bedeutet, dass eine Forderung zwar noch besteht, jedoch unter der Voraussetzung, dass der Schuldner die Einrede der Verjährung erhebt (wird noch von Rechts wegen berücksichtigt!), auf dem Gerichtswege nicht mehr durchgesetzt werden kann (Art. 142 OR). Das bedeutet auch, dass eine verjährte Forderung durchaus noch erfüllt werden kann und sollte sie aus Versehen bezahlt worden sein, nicht mehr basierend auf ungerechtfertigte Bereicherung (Art. 62 ff. OR) zurückverlangt werden kann.

«Lernen Sie Fristen nicht auswendig, schauen Sie jedes Mal nach!»
Professor Peter Gauch, einer der profiliertesten Kenner des Obligationenrechts, hat uns Studierende gelehrt, wir sollten Fristen nie auswendig lernen, sondern in jedem Fall explizit nachschauen, da die Anwendung einer falschen Frist in einem Rechtsfall fatale Folgen hat (!). Das gilt somit auch für nachfolgende Fristen.

Forderungen aus vertraglicher Haftung

Forderungen aus vertraglicher Haftung nach Art. 97 ff. OR verjähren gemäss Art. 127 ff. OR generell innert 10 Jahren. Eine Ausnahme bilden Forderungen auf Schadenersatz oder Genugtuung aus vertragswidriger Körperverletzung oder Tötung eines Menschen. Diese verjähren mit Ablauf von 3 Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von 20 Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte (Art. 128a OR).

Forderungen aus deliktischer Haftung (Art. 41 ff. OR)

Forderungen aus deliktischer Haftung gemäss Art. 41 ff. OR verjähren gemäss Art. 60 OR ebenfalls mit Ablauf von 3 Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat (relative Verjährung), in jedem Fall aber dann auch mit Ablauf von 10 Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte (absolute Verjährung). Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung ist die absolute Verjährung, wie auch bei der entsprechenden Haftung aus Vertrag, 20 Jahre, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. Wird die Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung (Verfolgungsverjährung) vorschreibt, so gilt diese auch für die relative Verjährung des Zivilanspruchs.

Forderungen aus Produktehaftpflicht

Forderungen aus Produktehaftpflicht verjähren gemäss Art. 9 PrHG innert 3 Jahren seit dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden, dem Fehler und von der Person des Herstellers erlangt hat oder hätte erlangen müssen.

Unterbrechung der Verjährung

Droht in einem Haftpflichtfall die Verjährung, kann diese gemäss Art. 135 ff OR u.a. durch Anerkennung der Forderung durch den Haftpflichtigen, durch Betreibung des Haftpflichtigen oder durch Klage unterbrochen werden. Damit beginnt die Verjährung von neuem. Im Gesetz nicht vorgesehen, in der Praxis aber regelmässig angewendet, ist der vertragliche Verjährungsverzicht durch den Haftpflichtigen. Damit kann dieser notabene eine Betreibung vermeiden.

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