03 Arbeitnehmer in der digitalen Welt
Der Arbeitsort hat Einfluss auf verschiedene Faktoren des Arbeitsverhältnisses, wie das anwendbare Recht, insbesondere die Regelungen betreffend Lohn, und den der Gerichtsstand.
Wenn jemand nun in der digitalen Welt arbeitet, wie die Clickworkers u.U. sogar in der Cloud, stellt sich die Frage, wo der Arbeitsort dieser Person im bisherigen Rechtssinne ist. Letzthin wollte das Bundesamt für Statistik von mir wissen, ob ich in Zürich (Sitz unserer Kanzlei) oder in Luzern (Niederlassung) arbeite. Meine Antwort war, dass ich praktisch ausschliesslich digital und virtuell arbeite, was bei Statistikern des Bundes offenbar (noch) nicht vorgesehen ist.
Sowohl im nationalen (Art. 34 ZPO), wie im internationalen Verhältnis (Art. 115 IPRG) kann der Arbeitnehmer am Ort klagen, wo er seine Arbeit physisch erledigt. Damit laufen Arbeitgeber in der digitalen Welt, z.B. diejenigen der Clickworkers, Gefahr, dass sie praktisch irgendwo in der Welt eingeklagt werden können. Zudem sind Gerichtsstandsklauseln zulasten des Arbeitnehmers, d.h. mit ausschliesslichem Gerichtsstand am Ort des Arbeitgebers, nicht zulässig. Die Rechtswahl zulasten des Arbeitnehmers bzw. zugunsten des Arbeitgebers wäre im internationalen Verhältnis teilweise möglich (Art. 121 Abs. 3 IPRG), hat jedoch m.E. keinen so starken Einfluss auf das Verfahren, wie der Gerichtsstand. Beim Lohn dürften Vorschriften zur Verhinderung von Dumping in der digitalen Welt wohl versagen, da sie auf physisches Anwesenheit von Arbeitnehmern in der Schweiz ausgerichtet sind (vgl. https://www.personenfreizuegigkeit.admin.ch/fza/de/home/aufenthalt_und_arbeitsmarkt/flankierende_massnahmen.html).