08.15 Swissness

08 Innovationsschutz von digitalen Produkten

Nur wo «Schweiz» drin ist, darf man auch «Schweiz» draufschreiben

Seit dem 1. Januar 2017 gelten in der Schweiz spezielle Regeln für Hinweise auf die schweizerische Herkunft von Produkten (Waren und Dienstleistungen). Die Vorschriften finden sich einerseits im Markenschutzgesetz (MSchG) und andererseits im Wappenschutzgesetz (WSchG).

Zulässigkeit Bezeichnung «Swiss Made» o.ä.

Bei den Regeln, die festlegen, wie viel «Schweiz» in einem Produkt sein muss, unterscheidet das Gesetz zwischen folgenden Produktkategorien.

Naturprodukte
Bei Naturprodukten im Sinne der «Swissness» Gesetzgebung handelt es sich um naturbelassene, nicht verarbeitete Produkte (s. dazu auch nachfolgend), wie z.B. Gemüse, Mineralwasser, Fleisch und Kies. Bei diesen Produkten muss der Ort der Gewinnung, der Ort der Ernte, der Ort, an dem Tiere den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht haben und der Ort, der Jagd oder des Fischfangs in der Schweiz liegen. Erfährt ein Naturprodukt eine wesentliche Verarbeitung, gilt es als Lebensmittel oder industrielles Produkte. Cheminée-Holz ist z.B. immer noch ein Naturprodukt, währenddem ein Holzmöbel ein industrielles Produkt ist (s. dazu nachfolgend).

Lebensmittel
Lebensmittel im Sinne der «Swissness» Gesetzgebung sind solche gemäss Definition des Lebensmittelgesetzes (LMG). Bei den Lebensmitteln müssen 80 % der Rohstoffe aus der Schweiz stammen (nach Massgabe des Versorgungsgrades: < 20 % nicht, 20 – 49.9 % halb, ≥ 50 % voll berücksichtigt). Bei der Milch ist der Anteil sogar 100 %. Kumulativ dazu muss die Verarbeitung, die dem Lebensmittel seine wesentliche Eigenschaft verleiht, in der Schweiz stattfinden (z.B. Verarbeitung von Milch zu Käse). Ausgenommen von dieser Vorschrift betr. Schweizer Rohstoff-Anteil sind insbesondere Naturprodukte (s. dazu vorne), die in der Schweiz nicht vorkommen, wie z.B. Oliven, oder die objektiv temporär nicht verfügbar sind, z.B. wegen einer generell schlechten Ernte. Die Angabe einer einzelnen 100 % Zutat schweizerischer Herkunft ist zulässig (z.B. «Lasagne mit Schweizer Rindfleisch»), wenn diese für das Produkt gewichtsmässig oder sonst bedeutend oder wesensbestimmend ist.

Industrielle Produkte
Industrielle Produkte gemäss der «Swissness» Gesetzgebung sind solche, die nicht Naturprodukte oder Lebensmittel sind (s. dazu vorne); d.h. alle anderen. Bei den industriellen Produkten müssen 60 % der Herstellungskosten in der Schweiz anfallen. Für die Berechnung der Herstellungskosten werden ausschliesslich (!) Fabrikation, Zusammensetzung, Forschung, Entwicklung, Qualitätssicherung und Zertifizierung berücksichtigt (z.B. Marketing nicht!). Kumulativ zu dieser Prozentzahl muss die Produktion in der Schweiz das Produkt prägen. Von den 60 % Herstellungskosten ausgenommen sind Naturprodukte, die nicht in der Schweiz hergestellt werden können, wie z.B. Gold, oder Rohstoffe, deren ungenügende Verfügbarkeit die Branche selbst festgestellt hat (öffentlich zugängliche Information).

Dienstleistungen
Eine Dienstleistung gilt nur dann als «schweizerisch» im Sinne der «Swissness» Gesetzgebung, wenn der Geschäftssitz und der tatsächliche Ort der Verwaltung des Dienstleisters in der Schweiz liegen (keine «Briefkastenfirmen»).

Zulässigkeit Bezeichnung «Designed in Switzerland » o.ä.

Auch wenn die Anforderungen an die «Swissness» Bestimmungen nicht erfüllt sind, dürfen Hinweise, wie «Designed in Switzerland», wenn die gesamte auf dem Produkt angegebene spezifische Tätigkeit (z.B. eben «Design») in der Schweiz stattgefunden hat und die Bezeichnung «Schweiz», «Switzerland» o.ä. in Bezug auf Farbe, Grösse und Art der Schrift nicht auffälliger, als die übrigen Angaben geschrieben ist.

Geografische Geltung der «Swissness» Regeln

Die vorliegend erläuterten «Swissness» Regeln finden sich im schweizerischen Recht. Damit können diese nur auf den schweizerischen Markt angewendet werden. Die On AG versieht z.B. ihre Sportschuhe im Ausland mit einem Schweizerkreuz. Auf Schuhen, die On in der Schweiz verkauft, darf dieses Schweizerkreuz jedoch nicht eingenäht oder aufgedruckt sein, da die On-Schuhe die entsprechenden Voraussetzungen für industrielle Produkte nicht erfüllen (s. dazu vorne; On darf aber auf im schweizerischen Markt verkauften Schuh «Swiss Engineered» schreiben, s. Kapitel 08.02 Umfassendes Schutzrechte-Portfolio).

Verwendung des Schweizerkreuzes

Die Verwendung des Schweizerkreuzes als Herkunftsangabe ist unter den Voraussetzungen der «Swissness» Bestimmungen erlaubt. Das Schweizerkreuz darf auch dann verwendet werden, die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind, wenn das Schweizerkreuz vom Publikum lediglich als Dekorationselement und nicht als Herkunftsangabe verstanden wird (z.B. auf Fondue-Pfanne oder auf Einkaufstasche).

Kreuz
Wappen

Zu unterscheiden ist das Schweizerkreuz vom Schweizer Wappen. Das Schweizer Wappen ist amtlich und darf von Privaten überhaupt nicht verwendet werden (Ausnahme für einzelne spezielle Lizenznehmer, wegen Benutzung bereits vor «Swissness» Gesetzgebung, wie z.B. Victorinox, TCS, Schweizer Alpen-Club SAC). Bei der Verwendung des Schweizerkreuzes darf nicht der Eindruck entstehen, es bestehe eine Verbindung zu einer Amtsstelle oder dem Internationalen Roten Kreuz (IKRK).



Ueli Grüter zu den Swissness-Regeln in der Sendung «Fokus» von Tele1 am 16.11.2016

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