09 Haftung in digitalen Projekten
Eine Rechtsschutzversicherung deckt die finanziellen Folgen von rechtlichen Auseinandersetzungen, also das eigentliche Prozessrisiko.
Prozessieren als Luxusgut
Eine Haftpflichtversicherung braucht man unbedingt (s. dazu vorne), eine Rechtsschutzversicherung dagegen nicht unbedingt. Da es jedoch vielen Leuten nicht reicht, einfach Recht zu haben, Prozessieren aber in vielen Fällen zum Luxus geworden ist (s. dazu auch Kapitel 08 Innovationsschutz von digitalen Produkten > Durchsetzung von Immaterialgüterrechten; NZZ 13.02.2018, Der Gang vor Gericht wird zum Luxusgut), ist es sicherlich ratsam, sich auch den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung zu überlegen.
Deckung von Risiken prüfen!
Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Verteidigung der eigenen Rechte z.B. bei Haftpflichtfällen, insbesondere im Verkehr, bereits Teil der entsprechenden Versicherung ist. Andererseits schliessen Rechtsschutzversicherungen häufig Bereiche wie Informatik und Immaterialgüterrecht wegen entsprechend hohen Prozessrisiken (s. dazu auch Kapitel 08 Innovationsschutz von digitalen Produkten > Durchsetzung von Immaterialgüterrechten) aus. Vor dem Abschluss einer Rechtsschutzversicherung ist also einerseits zu prüfen, ob gewisse Prozessrisiken bereits durch andere Versicherungen gedeckt sind und andererseits, ob eigene Prozessrisiken (insb. Informatik, Immaterialgüterrecht) durch die Rechtsschutzversicherung effektiv gedeckt sind. Wie schon bei der Haftpflichtversicherung (s. vorne) ist auch bei der Rechtsschutzversicherung zu bemerken, dass eine Privatrechtsschutzversicherung keine rechtlichen Auseinandersetzungen eines Business deckt (aber z.B. die rechtliche Auseinandersetzung eines Arbeitnehmers mit seinem Arbeitgeber). Wichtig ist zudem, dass einem die Rechtsschutzversicherung die Wahl eines Rechtsanwalts offen lässt. Von der Rechtsschutzversicherung offerierte Rechtsanwälte sind in der Regel zwar nicht schlecht, aber mit dem Anwalt des eigenen Vertrauens zu prozessieren, ist sicherlich angenehmer.
Grobfahrlässigkeit explizit versichern!
Gemäss Art. 14 Abs. Abs. 2 und 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) kann eine Versicherung ihre Leistung in einem dem Grade des Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen, falls der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das versicherte Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt hat. Je nach Verschulden kann also ein grobfahrlässiges Handeln bis zur kompletten Leistungsverweigerung der Versicherung führen.
In der Praxis kann die Abgrenzung von leichter und grober Fahrlässigkeit schwierig sein. Es gilt die folgende Faustregel. Kann das Verhalten, das zum Schaden führte, mit «Das kann ja mal passieren» umschrieben werden, geht die Tendenz stark zum leicht fahrlässigen Verhalten. Würde ein Verhalten dagegen mit «Das darf nicht passieren!» beschrieben werden, befindet man sich im Bereich der groben Fahrlässigkeit. Auch wegen dieser schwierigen Abgrenzung empfiehlt sich sehr, die grobe Fahrlässigkeit mitzuversichern.
Es gibt Versicherungen, die beim Abschluss einer Versicherungspolice ihre Kunden auf die Problematik mit der Grobfahrlässigkeit hinweisen und die Grobfahrlässigkeit sogar automatisch mitversichern; sozusagen als Pluspunkt ihres Angebots. Mit Versicherungen, die dies jedoch nicht tun, muss man diesen Punkt explizit verhandelnd und darauf achten, dass die Versicherung der Grobfahrlässigkeit in der Versicherungspolice ausdrücklich erwähnt ist.
Kosten einer Rechtsschutzversicherung
Die Kosten einer Rechtsschutzversicherung sind im Privaten oft günstig, im Business teurer. Amortisieren kann man die Kosten von Rechtsschutzversicherungen auch mit der von diesen in der Regel angebotenen Rechtsberatung durch Juristen der Rechtsschutzversicherung selbst, die man auch ausserhalb eines Prozesses in Anspruch nehmen kann. Nur schon deswegen lohnt sich insbesondere im Privaten eine Rechtsschutzversicherung.