08.07 Patent

08 Innovationsschutz von digitalen Produkten

Ein Patent ist eine technische Lösung für ein Problem. Dabei kann es sich um ein Produkt oder ein Verfahren handeln. Die entsprechende Innovation muss neu sein, d.h. darf nicht Stand der Technik sein.

In der Sendung «Trend» von SRF vom 29.10.2021 werden am Beispiel des Schweizer Fahrradherstellers SCOTT Sports SA der Sinn des Patentschutzes erörtert und die einzelnen Schritte dazu konkret erläutert.

Rechtsgrundlage

Die rechtliche Grundlage für den Patentschutz bilden das Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG, SR 232.14) sowie die zugehörige Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV, SR 232.141).

Schutzvoraussetzungen

Patentierbar ist eine Erfindung, wenn sie am Anmeldetag neu, erfinderisch und zudem gewerblich anwendbar ist (Art. 1 PatG). Eine Erfindung ist eine Idee, die ein technisches Problem löst. Diese Lösung darf, um den Neuheitsanspruch nach Art. 1 PatG zu erfüllen, vor dem Anmeldetag noch nie für einen Unbeteiligten schriftlich oder mündlich zugänglich gemacht worden sein. Sie darf zudem nicht Stand der Technik sein (Art. 7 PatG). Erfinderisch ist eine Erfindung, wenn sie für einen entsprechenden Fachmann resp. eine Fachfrau nicht naheliegend ist, d.h., dass sie sich nicht aus einer Kombination von bekannten Sachverhalten und aus Allgemeinwissen erschliesst. Schlussendlich darf kein gesetzlicher Ausschlussgrund gegeben sein (insb. Art. 2 PatG), der eine Patentierung verhindert.

Keine Erfindungen in diesem Sinne sind gemäss Art. 52 Abs. 2 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) insbesondere Entdeckungen (eben nicht Erfindungen), wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden, ästhetische (eben nicht technische) Formschöpfungen, Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten (Geschäftsmethoden), Computerprogramme (s. Urheberrechtlicher Schutz von Software) sowie die Wiedergabe von Informationen.

Patentrecherche

Um zu verhindern, dass Produkte entwickelt werden, die bereits von einem Dritten patentiert wurden, sollte zwingend eine Freedom to Operate Patentrecherche (FTO) durchgeführt werden. Andernfalls werden Patentverletzungen mit teuren rechtlichen Auseinandersetzungen in Kauf genommen. Möchte man seine Erfindung selbst zum Patent anmelden, so werden Neuheitsrecherchen durchgeführt. Diese beiden Recherchen unterscheiden sich massgebend, insbesondere im Aufwand: FTOs sind teurer. Dabei gilt es vielerlei zu berücksichtigen: Während bei Neuheitsrecherchen alle veröffentlichten Dokumente gleichsam in Betracht gezogen werden müssen, müssen bei FTOs die Territorialität, die Rechtsgültigkeit und der Schutzumfang studiert werden. Letztlich ist das Patentrecht stets ein nationales Recht, das auch von Land zu Land in seinem Rechtsumfang anders ausgelegt werden kann. Der Rechtsumfang einer Erfindung wird durch die Patentansprüche definiert.

Patentanmeldungen können regional am Europäischen Patentamt (EPA) angemeldet werden, wenn ein europäisches Patent angestrebt wird. Dies ist erheblich günstiger als einzelne nationalen Anmeldungen, weil nur ein einziges Erteilungsverfahren durchgeführt werden muss. Nach der Erteilung zerfällt es in lauter nationale Patente. Europäische Patentanmeldungen und Patente können auf einer separaten Plattform recherchieren kann. Nachfolgend einige direkte Links zu wichtigen nationale und internationalen Patentregistern (aus schweizerischer Sicht):

Kosten einer Patentregistrierung

Die Gebühren für die Registrierung eines schweizerischen Patents publiziert das Eidg. Institut für Geistiges Eigentum (IGE) unter folgendem Link: https://www.ige.ch/de/etwas-schuetzen/patente/vor-der-anmeldung/kosten-und-gebuehren/gebuehren-patente.html.

Dazu kommen noch die Kosten für einen Patentanwalt, eine Patentanwältin, der bzw. die die Kunst besitzen muss, die Patentansprüche so geschickt wie möglich zu formulieren. Von diesen hängt letztlich alles ab: Zu breit gefasste Ansprüche werden nicht erteilt, wenn sie der Prüfung durch die Patentämter nicht standhalten, sprich, wenn die den Neuheitsansprüchen und der Höhe der geforderten erfinderischen Tätigkeit nicht genügen. Andererseits, wenn sie zu schmal gefasst sind, werden sie rasch erteilt und der Anmelder zahlt alle Anmelde-, Erteilungs- und Erhaltungsgebühren. Allfällige Patentverletzer freuen sich darüber, denn es ist ein Leichtes, das Wesen der Erfindung zu kopieren, ohne dabei noch unter den Schutzumfang zu fallen, wenn sie zu schmal sind. Der Patentinhaber kann niemanden von einer Patentumgehung abhalten, es war alles umsonst.

Darum: Hände weg vom Selbstanmelden! In beiden hier genannten Fällen ist die Erfindung schlussendlich öffentlich bekannt, und der Erfinder hat kein Recht auf einen Schutz der Erfindung mit der Konsequenz, dass ihn jeder kopieren darf. Sowohl zu breit, als auch zu eng gefasste Patentansprüche können eine an sich geniale Erfindung zunichtemachen. Manches Start-up, das sich die Kosten für einen Patentanwalt, eine Patentanwältin sparen wollte, hat durch diesen Fehler schon «Gut, Mut und Blut» verloren, da es sich mit seinen nun mehr «me too» Produkten gegen grosse Mitbewerber nicht behaupten konnte.

Die Berechnung oder vielmehr Abschätzung der mit einer Patentregistrierung verbundenen Kosten ist enorm komplex. Es wird hier darum auf ein von Ueli Grüter und Evelyn Zwick verfasstes Papier verwiesen, das sich mit einem sicheren, aber trotzdem günstigen Weg zum Patentschutz befasst: HSLU – Smart-up – Grüter – Zwick – Der sichere und günstige Wege zum Patentschutz.

Patenthinterlegung – Patentregistrierung

Es gibt zwei Arten von Patentansprüchen. Einerseits die Vorrichtungsansprüche. Darunter fallen u.a. Maschinen, kommerzielle Produkte und chemischen Substanzen. Andererseits die Verfahrensansprüche. Geschütz sind bei diesen Verfahren zur Herstellung von Erzeugnissen. Ein Patent kann durchaus beide Kategorien von Ansprüchen umfassen, wenn ihnen dieselbe Idee zugrunde liegt.

Die Patenthinterlegung bzw. Patentregistrierung ist enorm komplex. Es wird hier darum auf ein von Ueli Grüter und Evelyn Zwick verfasstes Papier verwiesen, das sich mit einem sicheren, aber trotzdem günstigen Weg zum Patentschutz befasst: HSLU – Smart-up – Grüter – Zwick – Der sichere und günstige Wege zum Patentschutz.

Publikation der Patenthinterlegungen und der registrierten Patente

Alle Patentanmeldungen werden spätestens 18 Monate nach deren Anmeldung und alle Patente bei ihrer Erteilung veröffentlicht. Diese Schriften werden, wenn es Schweizer Schutzrechte betrifft, rechtskräftig auf der Online-Datenbank des IGE swissreg.ch publiziert. (zur Recherche s. vorne)

Schutzdauer

Ein Patentschutz wird für längstens 20 Jahre erteilt (Art. 14 PatG). Für Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel kann für die lange Dauer zwischen dessen Hinterlegung und der Marktzulassung des Arzneimittels für maximal weitere 5 Jahre ein zusätzliches Schutzzertifikat beantragt werden (Art. 140a ff. PatG, Art. 140z PatG).

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