08 Innovationsschutz von digitalen Produkten
Im Rahmen einer Strategie ist ein Schutz einer Innovation durch möglichst alle vier Immaterialgüterrechte anzustreben. Jedes weitere Immaterialgüterrecht ist ein weiteres Argument in einem Rechtsstreit. Dabei geht es nicht nur darum, sich im Konfliktfall mit allen Rechten und mit allen Rechten umfassend durchzusetzen. Die Rechte sind auch ohne dieses Ziel «Sand im Getriebe» der Konkurrenz und hemmen diese entsprechend im Markt.
Das Lauterkeitsrecht (UWG) ist kein Immaterialgüterrecht. Das UWG kann aber ergänzend oder sogar originär im Rahmen des Innovationsschutzes angewandt werden. Denn, gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. d UWG handelt unlauter, wer Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen.
Beispiel: Sport-Schuh des Schweizer Unternehmens On AG
Der hier gezeigte Sport-Schuh des Schweizer Unternehmens On AG wurde durch dessen Tochterunternehmen On Clouds GmbH, die auch die entsprechenden Rechte innehat, umfassend immaterialgüterrechtlich geschützt. Für dieses Produkt wurden u.a. folgende Rechte registriert:
Marke: CH 596513 Kombinierte Wort-/Bildmarke
Nizza-Klassifikation 25:
Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen.
Nizza-Klassifikation 28:
Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit sie in dieser Klasse enthalten sind; Christbaumschmuck; Spielkarten.
Patent: DE202012010878U1 Sohlenkonstruktion
Sohlenkonstruktion für einen Laufschuh mit einer Aussen- (100) und einer Zwischensohle (200), wobei die Sohlenkonstruktion mehrere Hohlelemente (130) umfasst, welche jeweils durch in Längsrichtung der Sohlenkonstruktion vordere (131) und hintere Flanken (132) abgeschlossenen, seitlich jedoch offen sind und obere (133) und untere Innenflächen (134) mit gegenseitigem Abstand aufweisen, wobei die Hohlelemente (130) beim Laufen auf sie einwirkende Kräfte jeweils durch elastische Deformation unter Verringerung des Abstandes zwischen ihren Innenflächen (133, 134) sowie gegebenenfalls durch horizontale Verschiebung ihrer Innenflächen (133, 134) gegeneinander aufnehmen, und wobei die Hohlelemente (130) so stark deformierbar sind, dass ihre oberen (133) und unteren Innenflächen (134) in Berührung miteinander kommen und dass diese Berührung eine horizontale Verschiebung ihrer Innenflächen (133, 134) gegeneinander verhindert, dadurch gekennzeichnet, dass die Zwischensohle (200) mit einer sich über den Fersenbereich (F), den Mittelfussbereich (M) und den Vorderfussbereich (V) der Sohlenkonstruktion erstreckenden Platte (230) versehen…
Urheberrecht: Kann nicht registriert werden –> s. Urheberrecht
Designer: Thilo Alex Brunner, Zürich