09 Haftung in digitalen Projekten
In der Praxis wollen Unternehmen des Öfteren die eigene Haftung ganz oder teilweise ausschliessen (auch «Freizeichnung» genannt). Diesbezüglich sind insbesondere die Vorschriften von Art. 100 OR und Art. 8 PrHG zu beachten.
Gemäss Art. 100 OR ist eine zum voraus getroffene Verabredung, wonach die Haftung für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen sein würde, nichtig. Damit kommt lediglich noch ein Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit infrage; wobei in der Praxis die Abgrenzung von grober und leichter Fahrlässigkeit schwierig ist. Es gilt die folgende Faustregel. Kann das Verhalten, das zum Schaden führte, mit «Das kann ja mal passieren» umschrieben werden, geht die Tendenz stark zum leicht fahrlässigen Verhalten. Würde ein Verhalten dagegen mit «Das darf nicht passieren!» beschrieben werden, befindet man sich im Bereich der groben Fahrlässigkeit.
Gemäss Art. 8 PrHG sind Vereinbarungen, welche die Haftpflicht nach diesem Gesetz gegenüber dem Geschädigten beschränken oder wegbedingen, nichtig. I.V.m. Art. 1 PrHG ist damit lediglich im Verhältnis Business to Business (B2B) ein Haftungsausschluss für Sachschäden zulässig. Im Verhältnis Business to Consumer (B2C) ist ein Haftungsausschluss gänzlich unmöglich bzw. nichtig.
Es ist somit m.E. zwar ratsam (und von der Gegenpartei akzeptiert), einen Haftungsausschluss zu vereinbaren. Denn, wenn man keinen vereinbart, gibt es auch keinen Haftungsausschluss. Man muss sich jedoch bewusst sein, dass der Haftungsausschluss in vielen Fällen nicht funktioniert. Man kann zum Haftungsausschluss aber auch feststellen: «Nützt’s nüt, so schad’s nüt». Wichtig: Da Haftungsrisiken weitgehend nicht ausgeschlossen werden können, braucht man unbedingt eine Haftpflichtversicherung (s. dazu Kapitel 09.12 Haftpflichtversicherung).