09 Haftpflicht in digitalen Projekten
«Man brauche keine Versicherung, ausser einer Haftpflichtversicherung.»
Professor Peter Gauch, einer der profiliertesten Kenner des Obligationenrechts, hat uns Studierenden den Ratschlag gegeben, man brauche keine Versicherung, ausser einer Haftpflichtversicherung. Diese mittlerweile schon vor Jahrzehnten geäusserte Meinung ist in den letzten Jahren noch bedeutender geworden, denn sowohl Privatpersonen, wie auch Unternehmen sind immer mehr in der Lage, mit an sich kleinen Fehlern bzw. Ursachen enorme Schäden anzurichten; gerade im Bereich der Informatik und der Digitalisierung. Diese Schäden stellen für die Verursacher enorme Risiken dar, gegen die sie sich mittels Haftpflichtversicherung absichern müssen.
Deckung von Risiken prüfen!
Bei einer Haftpflichtversicherung ist elementar, dass geprüft wird, ob die effektiv bestehenden Risiken überhaupt und wenn ja, mit einer genügenden Versicherungssumme gedeckt sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Versicherungen zur Minimierung ihres eigenen Risikos gewisse Risiken und Bereiche ausschliessen (8ung! Ausschlüsse finden sich i.d.R. in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, AVB). Sollten diese Risiken oder Bereiche jedoch für eine Privatperson oder ein Unternehmen relevant sein, muss mit der Versicherung ein expliziter Einschluss verhandelt werden.
Grobfahrlässigkeit explizit versichern!
Gemäss Art. 14 Abs. Abs. 2 und 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) kann eine Versicherung ihre Leistung in einem dem Grade des Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen, falls der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das versicherte Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt hat. Je nach Verschulden kann also ein grobfahrlässiges Handeln bis zur kompletten Leistungsverweigerung der Versicherung führen.
In der Praxis kann die Abgrenzung von leichter und grober Fahrlässigkeit schwierig sein. Es gilt die folgende Faustregel. Kann das Verhalten, das zum Schaden führte, mit «Das kann ja mal passieren» umschrieben werden, geht die Tendenz stark zum leicht fahrlässigen Verhalten. Würde ein Verhalten dagegen mit «Das darf nicht passieren!» beschrieben werden, befindet man sich im Bereich der groben Fahrlässigkeit. Auch wegen dieser schwierigen Abgrenzung empfiehlt sich sehr, die grobe Fahrlässigkeit mitzuversichern.
Es gibt Versicherungen, die beim Abschluss einer Versicherungspolice ihre Kunden auf die Problematik mit der Grobfahrlässigkeit hinweisen und die Grobfahrlässigkeit sogar automatisch mitversichern; sozusagen als Pluspunkt ihres Angebots. Mit Versicherungen, die dies jedoch nicht tun, muss man diesen Punkt explizit verhandelnd und darauf achten, dass die Versicherung der Grobfahrlässigkeit in der Versicherungspolice ausdrücklich erwähnt ist.
Private Haftpflicht deckt keine Schäden aus Beruf
Wichtig: eine private Haftpflichtversicherung deckt keine Schäden aus dem beruflichen Umfeld!
Literaturtipp:
Bernhard Bircher-Suits, Versicherungen für Privatpersonen: Diese Policen sind wirklich sinnvoll, NZZ 11.10.2022