09 Haftung in digitalen Projekten
Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung (Art. 47 OR) oder bei Persönlichkeitsverletzungen (Art. 49 OR) sieht das Gesetz vor, dass einem Geschädigten neben Schadenersatz auch noch eine Geldleistung für die sogenannte seelische Unbill zugesprochen werden kann, eine Genugtuung.