Mit der Digitalisierung, insbesondere auch dem Aufkommen von Social Media haben die Ehrverletzungen und die strafbaren Handlungen gegen den Geheim- und Privatbereich sprunghaft zugenommen und weisen teilweise Wachstumsraten im zweistelligen Bereich auf (Polizeiliche Kriminalstatistik 2018, S. 9).
Zudem haben sich nun auch die ersten Gerichte mit strafrechtlich relevanten «Likes» und «Retweets» auf Social Media befasst. Das Bezirksgericht Zürich hat entschieden, dass ein «Like» unter einen ehrverletzenden Eintrag bzw. Post auf der Plattform «Facebook» grundsätzlich ebenfalls eine Ehrverletzung darstellen kann (Urteil des Bezirksgerichts Zürich, GG160246, vom 29.05.2017). Diese Rechtsprechung wurde vom Obergericht des Kantons Zürich bestätigt (Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, SB170428, vom 17.08.2018). Dagegen hat das Bezirksgericht Zürich geurteilt, das das Weiterleiten bzw. «Retweeten» eines ehrverletzenden Posts auf der Plattform «Twitter» grundsätzlich nicht strafbar ist, da eine solche Handlung unter das sogenannten «Medienprivileg» von Art. 28 StGB falle. Gemäss dieser Bestimmung ist grundsätzlich nur der Autor eines ehrverletzenden Artikels strafrechtlich verantwortlich. Hingegen treffe den Weiterverbreiter die zivilrechtliche Haftung nach Art. 28a ZGB, da er an einer Persönlichkeitsverletzung mitwirkt (ZR 115/2016 S. 101 ff.). Das Schweizerische Bundesgericht hat in einem Urteil vom 29. Januar 2020 (Urteil 6B_1114/2018) den genannten Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich im wesentlichen bestätigt. Das Bundesgericht hält fest, die Weiterverbreitung einer üblen Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 2 Strafgesetzbuch, StGB) werde als eigenständige Straftat qualifiziert. Sowohl das Anwählen des «Gefällt mir»-Symbols, als auch das Teilen könnten umstrittene Beiträge besser sichtbar machen und damit zu deren Verbreitung beitragen. Die weitreichenden Verbindungen innerhalb der sozialen Netzwerke erlaube gar die virale, d.h. die massenhafte und rapide Verbreitung fremder Beiträge. Gleichzeitig weist das Bundesgericht aber darauf hin, dass die Frage, ob beim Liken oder Teilen eines entsprechenden Beitrags tatsächlich eine strafbare Weiterverbreitung vorliege, einer Betrachtung des Einzelfalls bedürfe. Gestützt auf den Tatbestand der üblen Nachrede sei es erforderlich, dass ein entsprechender Beitrag einem Dritten mitgeteilt werde. Das Delikt sei erst vollendet, wenn der ehrverletzende Vorwurf des Autors, auf den der Weiterverbreiter mit einem «Gefällt mir» oder einem «Teilen» reagiert hat, für einen Dritten sichtbar werden und dieser ihn auch wahrgenommen habe. Dies hänge einerseits von der Pflege des Newsfeeds bzw. des Algorithmus des sozialen Netzwerks, andererseits von den persönlichen Einstellungen der User ab. Zudem hat das Bundesgericht festgestellt, dass, anders als bei der Kommentarfunktion, die Markierung eines «Gefällt mir» oder das Teilen grundsätzlich wertoffen erfolge. Mit dem Teilen sei keine Bewertung verbunden und die Bedeutung eines «Gefällt mir» bleibe trotz «Daumen hoch» diffus. Es sei nicht klar, ob jemand damit signalisiere, inhaltlich gleicher Meinung wie der Autor des Beitrags zu sein, schlicht Beifall für eine entsprechende Formulierung spende oder seine Verbundenheit mit dem Autor ausdrücke. Nicht zu klären hatte das Bundesgericht in diesem Fall, ob Facebook als Medium im Sinne der in Art. 28 StGB verankerten «Strafbarkeit der Medien» zu qualifizieren ist (s. dazu vorne).
Nachfolgend werden diejenigen Delikte des dritten Titels des Schweizer Strafgesetzbuches (StGB) zitiert und erläutert, die u.E. für die digitale Welt besonders relevant sind.
Üble Nachrede (Art. 173 StGB)
Gemäss Art. 173 des Schweizer Strafgesetzbuches (StGB) wird auf Antrag bestraft, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt sowie wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet.
[Weitere Erörterungen folgen]
Verleumdung (Art. 174 StGB)
Nach Art. 174 StGB wird auf Antrag bestraft, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt.
[Weitere Erörterungen folgen]
Beschimfung (Art. 177 StGB)
Gemäss Art. 177 StGB wird auf Antrag bestraft, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift.
[Weitere Erörterungen folgen]
Abhören und Aufnehmen fremder Gespräche (Art. 179bis StGB)
Nach Art. 179bis StGB wird auf Antrag bestraft, wer ein fremdes, nicht öffentliches Gespräch, ohne Einwilligung aller daran Beteiligten, mit einem Abhörgerät abhört oder auf einen Tonträger aufnimmt, sowie auch derjenige, der abgehörte oder aufgenommene Gespräche auswertet, einem Dritten bekannt gibt oder zugänglich macht, oder aufbewahrt, wobei vorausgesetzt wird, dass letzterem bekannt ist, dass die nämlichen Gespräche illegal abgehört oder aufgenommen worden sind.
[Weitere Erörterungen folgen]
Unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen (Art. 179ter StGB)
Gemäss Art. 179ter StGB wird auf Antrag bestraft, wer als Gesprächsteilnehmer ein nicht öffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung der anderen daran Beteiligten, auf einen Tonträger aufnimmt, sowie auch derjenige, der solche aufgenommenen Gespräche aufbewahrt, auswertet, einem Dritten zugänglich macht oder einem Dritten vom Inhalt der Aufnahmen Kenntnis gibt, wobei vorausgesetzt wird, dass letzterem bekannt ist, dass die nämlichen Gespräche illegal aufgenommen worden sind.
[Weitere Erörterungen folgen]
Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB)
Nach Art. 179quater StGB wird auf Antrag bestraft, wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines anderen oder eine nicht jedermann ohne Weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt, sowie auch derjenige, der eine solche Beobachtung oder Aufnahme auswertet, einem Dritten bekannt gibt oder zugänglich macht, oder aufbewahrt, wobei vorausgesetzt wird, dass letzterem bekannt ist, dass die nämlichen Beobachtungen oder Aufnahmen illegal gemacht worden sind.
[Weitere Erörterungen folgen]
Nicht strafbares Aufnehmen (Art. 179quinquies)
Weder nach Art. 179bis (Abhören und Aufnehmen fremder Gespräche), noch nach Art. 179ter (Unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen) StGB macht sich strafbar, wer als Gesprächsteilnehmer oder Abonnent eines beteiligten Anschlusses Fernmeldegespräche mit Hilfs-, Rettungs- und Sicherheitsdiensten oder im Geschäftsverkehr aufnimmt, welche Bestellungen, Aufträge, Reservationen und ähnliche Geschäftsvorfälle zum Inhalt haben. Dies gilt auch für diejenigen, die in diesem Kontext aufgenommene Gespräche auswerten, Dritten bekannt geben oder zugänglich machen, oder aufbewahren.
Aber 8tung! Die entsprechenden datenschutzrechtlichen Grundsätze sind trotzdem einzuhalten (s. Kapitel 06 Data Protection).
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Unbefugtes Beschaffen von Personendaten (Art. 179novies StGB)
Gemäss Art. 179novies StGB wird auf Antrag bestraft, wer unbefugt besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile (s. Kapitel 06 Data Protection), die nicht frei zugänglich sind, aus einer Datensammlung beschafft.
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