Unter «Digital Crimes» werden hier Delikte verstanden, die mit digitalen Mitteln oder auf digitalen Wegen begangen werden, d.h. also nicht zwingend gegen oder unter Zuhilfenahme des Internets (s. KAPO ZH, Abteilung Cybercrime).
In der Schweiz gibt es nur wenige strafrechtliche Normen, die sich direkt auf die digitale Welt beziehen, so z.B. die unbefugte Datenbeschaffung nach Art. 143 Strafgesetzbuch (StGB), das unbefugte Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem gemäss Art. 143bis StGB sowie die Datenbeschädigung nach Art. 144bis StGB. Es gibt aber auch ausserhalb des StGB Normen, die die digitale Welt betreffen und deren Verletzung auch strafbar ist. Diese finden sich insbesondere im Lauterkeitsgesetz (UWG) (s. dazu im Detail 06 Wettbewerbsrecht in der digitalen Welt), so z.B. das Spamming gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG und die zwingenden Hinweise im E-Commerce gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG, deren Verletzung gemäss Art. 23 UWG strafbar sind.
Auf die meisten Delikte, die in der digitalen Welt verübt werden, können jedoch die herkömmlichen, bereits in der analogen Welt seit langem gebrauchten Normen angewendet werden. So unterscheidet sich ein Betrug nach Art. 146 StGB in der digitalen Welt grundsätzlich nicht von einem Betrug in der analogen. Bei beiden ist ein wesentliches Element die «arglistige Irreführung». Nur für den Fall, dass der Irregeführte nicht ein Mensch, sondern eine Datenverarbeitungsanlage ist, gibt es dafür einen speziellen Tatbestand in Art. 147 StGB.
Es würde den Rahmen dieses Lehrmittels sprengen, hier alle möglichen Delikte, die mit digitalen Mitteln oder auf digitalen Wegen begangen werden, zu erörtern. Nachfolgend greifen wir somit einige der häufigsten Delikte in der digitalen Welt auf.
Die Statistik zeigt, dass bei genereller Abnahme von Straftaten die «Digital Crimes» zunehmen, im Jahre 2021 sogar um 25 % (SRF 28.03.2022 Weniger Straftaten, mehr Cyberkriminalität).