Werden Daten in digitaler Form gefälscht, kann dies eine Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB sein. Gemäss diesem Artikel wird bestraft, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB sind Urkunden im Sinne dieses Artikels Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Dabei stehen der Schriftform Aufzeichnungen auf Bild- und Datenträgern gleich, sofern sie demselben Zweck dienen. Urkunden im Sinne von Art. 251 StGB sind damit u.a. auch PDF-Dokumente und E-Mails (BGE 137 IV 168 ff.; BGE 6B_130/2012, Erw. 5.4).