06.12 Berichtigungsrecht – Widerspruchsrecht – Recht auf Datenlöschung («Recht auf Vergessen»)

06 Data Protection

Berichtigungsrecht

Eine betroffene Person kann nach Art. 32 DSG verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden; dies insbesondere nach einer Auskunft nach Art. 25 DSG. Der Verantwortliche kann die Berichtigung nur dann verweigern, wenn eine gesetzliche Vorschrift dies verbietet (z.B. Aufbewahrungsvorschriften, insbesondere im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Buchführung) oder die Personendaten zu Archivzwecken im öffentlichen Interesse bearbeitet werden. Letzteres dürfte im privaten Bereich sehr selten sein. Kann im Rahmen eines Zivilprozesses weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der betreffenden Personendaten festgestellt werden, so kann die betroffene Person immerhin verlangen, dass bei den nämlichen Daten ein Bestreitungsvermerk angebracht wird.

Widerspruchsrecht
Recht auf Datenlöschung («Recht auf Vergessen»)

Gemäss Art. 30 Abs. 2 lit. b DSG liegt eine Persönlichkeitsverletzung vor, wenn Personendaten entgegen der ausdrücklichen Willenserklärung der betroffenen Person bearbeitet werden. Ist eine betroffene Person explizit gegen die Bearbeitung ihrer Daten, können die Verantwortlichen höchstens Rechtfertigungsgründe gemäss Art. 31 DSG, insbesondere eigene überwiegende Interessen gemäss Art. 31 Abs. 2 DSG geltend machen. Auf Art. 30 Abs. 2 lit. b DSG basierend kann die betroffene Person die Löschung ihrer Daten verlangen. Dies ist auch als «Recht auf Vergessen» bekannt.

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