Der Grundsatz der Zweckbindung (Art. 6 Abs. 3 DSG) bedeutet einerseits, dass Daten ohne Zweck, d.h. auf Vorrat nicht gesammelt werden dürfen. Andererseits darf ein einmal der betroffenen Person bei der Datenerhebung kommunizierte Zweck der Datenerfassung ohne deren Einwilligung oder entsprechender gesetzlicher Grundlage nicht geändert werden. D.h. insbesondere auch, dass Daten nicht zweckentfremdet werden dürfen.